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Das Pflegehilfsmittelverzeichnis erklärt: So finden Sie erstattungsfähige Produkte

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands ordnet alle anerkannten Pflegehilfsmittel in fünf Produktgruppen. So finden Sie erstattungsfähige Produkte.

PRPflegeboxEU Redaktion
1. August 20264 Min. Lesezeit
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis erklärt: So finden Sie erstattungsfähige Produkte

Wer eine Pflegebox beantragt oder ein Pflegebett braucht, stößt früher oder später auf einen sperrigen Begriff: das Pflegehilfsmittelverzeichnis. Dahinter steckt ein amtliches Verzeichnis, das festhält, welche Produkte die Pflegekasse übernimmt. Dieser Ratgeber erklärt neutral und verständlich, was das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist, wer es führt und wie Sie darin die für Sie erstattungsfähigen Produkte finden.

Auf einen Blick

  • Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis aller von der Pflegekasse anerkannten Pflegehilfsmittel.
  • Geführt wird es vom GKV-Spitzenverband, gesetzliche Grundlage ist § 78 Abs. 2 SGB XI.
  • Die Produkte sind in fünf Produktgruppen (PG 50 bis 54) gegliedert.
  • In Produktgruppe 54 stehen die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – die Grundlage der monatlichen 42-Euro-Pflegebox nach § 40 Abs. 2 SGB XI.
  • Pflegehilfsmittel (Pflegekasse, SGB XI) sind von Hilfsmitteln (Krankenkasse, § 33 SGB V) zu unterscheiden.

Was ist das Pflegehilfsmittelverzeichnis?

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist ein systematisch geordnetes Verzeichnis, in dem alle Produkte aufgeführt sind, die als Pflegehilfsmittel von der Pflegeversicherung anerkannt sind. Es schafft Klarheit darüber, welche Produkte grundsätzlich erstattungsfähig sind und welche Anforderungen sie erfüllen müssen.

Für Pflegebedürftige und Angehörige ist es vor allem eine Orientierungshilfe: Wer wissen möchte, ob ein bestimmtes Produkt über die Pflegekasse abgedeckt sein kann, findet dort einen ersten Anhaltspunkt. Die endgültige Entscheidung über eine Kostenübernahme trifft im Einzelfall die zuständige Pflegekasse.

Wer führt das Verzeichnis?

Zuständig für das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist der GKV-Spitzenverband, der Dachverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 78 Abs. 2 SGB XI. Der Verband erstellt das Verzeichnis, schreibt es regelmäßig fort und veröffentlicht es online. So ist sichergestellt, dass die Angaben bundesweit einheitlich gelten und aktuell gehalten werden.

Wichtig zu wissen: Das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach SGB XI ist nicht dasselbe wie das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V. Das eine betrifft die Pflegeversicherung, das andere die Krankenversicherung. Diese Unterscheidung erklärt auch, warum manche Produkte über die Pflegekasse und andere über die Krankenkasse laufen.

Die fünf Produktgruppen im Überblick

Das Verzeichnis ist in fünf Produktgruppen gegliedert, die jeweils einem Versorgungszweck folgen:

  • PG 50 – Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege: zum Beispiel Pflegebetten, Bettzubehör oder Aufrichthilfen.
  • PG 51 – Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene: zum Beispiel Produkte, die die Körperpflege im Bett oder das Waschen unterstützen.
  • PG 52 – Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung und Mobilität: zum Beispiel Hausnotrufsysteme.
  • PG 53 – Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden: zum Beispiel Lagerungshilfen.
  • PG 54 – Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Einmalprodukte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Mundschutz und Schutzschürzen.

Die ersten vier Gruppen umfassen überwiegend technische Pflegehilfsmittel. Diese werden häufig leihweise zur Verfügung gestellt, bleiben also Eigentum der Kasse. Für sie kann je nach Produkt eine Zuzahlung anfallen.

Produktgruppe 54: die Grundlage der Pflegebox

Für viele Familien ist Produktgruppe 54 die wichtigste. Sie umfasst die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – Einmalprodukte, die bei der häuslichen Pflege regelmäßig gebraucht und danach nicht wiederverwendet werden.

Für diese Verbrauchsprodukte übernimmt die Pflegekasse seit dem 1. Januar 2025 monatlich bis zu 42 Euro. Diese Regelung nach § 40 Abs. 2 SGB XI gilt 2026 unverändert. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet. Genau aus dieser Produktgruppe stellt sich die monatliche Pflegebox zusammen. Die 42 Euro sind eine Sachleistung: Sie werden nicht ausgezahlt, sondern in Form gelieferter Produkte gewährt.

So finden Sie erstattungsfähige Produkte

Das Verzeichnis selbst ist umfangreich und in erster Linie für Fachleute gedacht. Für den Alltag reichen meist ein paar einfache Schritte:

1. Bedarf einordnen. Überlegen Sie, um welche Art von Hilfsmittel es geht – ein technisches Gerät wie ein Pflegebett oder ein Verbrauchsprodukt wie Einmalhandschuhe. Daraus ergibt sich die passende Produktgruppe.

2. Verzeichnis oder Anbieter nutzen. Das offizielle Verzeichnis ist über den GKV-Spitzenverband online einsehbar. Wer es einfacher mag, greift auf einen spezialisierten Anbieter zurück, der bereits erstattungsfähige Produkte zusammenstellt – gerade bei der Pflegebox aus Produktgruppe 54.

3. Pflegekasse einbeziehen. Ob ein konkretes Produkt im Einzelfall übernommen wird, entscheidet die zuständige Pflegekasse. Bei technischen Hilfsmitteln ist je nach Produkt eine ärztliche oder pflegerische Empfehlung sinnvoll.

Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ist in der Regel kein ärztliches Rezept nötig – hier genügt der anerkannte Pflegegrad. Bei technischen Pflegehilfsmitteln kann der Ablauf je nach Produkt anders sein.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel? Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse nach SGB XI übernommen und erleichtern die Pflege. Hilfsmittel wie etwa Rollstühle oder Inkontinenzmaterial laufen dagegen über die Krankenkasse nach § 33 SGB V und benötigen meist eine ärztliche Verordnung.

Steht die Pflegebox im Pflegehilfsmittelverzeichnis? Die Produkte der Pflegebox stammen aus Produktgruppe 54 (zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel). Die 42-Euro-Pauschale selbst ergibt sich aus § 40 Abs. 2 SGB XI.

Muss ich das Verzeichnis selbst durchsuchen? Nein. Es dient vor allem der Orientierung. Bei Verbrauchsprodukten übernimmt in der Regel ein Anbieter die Auswahl erstattungsfähiger Produkte und die Abrechnung mit der Kasse.

Wer entscheidet, ob ein Produkt bezahlt wird? Die Entscheidung über die Kostenübernahme im Einzelfall trifft immer die zuständige Pflegekasse.

Auf einen Blick zusammengefasst

Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist das amtliche Verzeichnis der von der Pflegekasse anerkannten Pflegehilfsmittel. Es wird vom GKV-Spitzenverband nach § 78 Abs. 2 SGB XI geführt und ist in fünf Produktgruppen gegliedert. Für die häusliche Pflege ist vor allem Produktgruppe 54 wichtig: Aus ihr stammen die Verbrauchsprodukte der monatlichen Pflegebox, für die die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat übernimmt.

Quelle zum Nachlesen: § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gesetze-im-internet.de) sowie das Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands (hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de).


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Schlagwörter: Pflegehilfsmittelverzeichnis, Pflegehilfsmittel, GKV-Spitzenverband, § 40 SGB XI, Produktgruppe 54

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