Technische Pflegehilfsmittel und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: der Unterschied einfach erklärt
Wer sich zum ersten Mal mit Pflege beschäftigt, stößt schnell auf einen Begriff, der alles und nichts erklärt: „Pflegehilfsmittel". Gemeint sein kann ein Pflegebett genauso wie eine Packung Einmalhandschuhe. Genau hier liegt die häufigste Verwirrung – denn das Gesetz kennt zwei völlig unterschiedliche Gruppen, für die auch unterschiedliche Regeln gelten.
In diesem Ratgeber erklären wir den Unterschied zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch: was jeweils dazugehört, wer die Kosten trägt, wann eine Zuzahlung anfällt – und warum manche Dinge, die man für Pflegehilfsmittel hält, in Wahrheit über die Krankenkasse laufen.
Zwei Arten von Pflegehilfsmitteln – der Kern des Unterschieds
Die Pflegeversicherung fasst unter „Pflegehilfsmittel" alle Gegenstände zusammen, die die Pflege zu Hause erleichtern, Beschwerden lindern oder der pflegebedürftigen Person eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Geregelt ist das in § 40 SGB XI – und dort wird sofort unterschieden:
- Technische Pflegehilfsmittel sind Geräte und Gegenstände, die dauerhaft genutzt werden. Sie werden nicht verbraucht, sondern immer wieder eingesetzt.
- Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden benutzt und dann weggeworfen – sie sind naturgemäß nur einmal verwendbar.
Diese Unterscheidung ist mehr als eine Formalie: Sie entscheidet darüber, wie Sie das Hilfsmittel bekommen, ob Sie etwas dazuzahlen und über welchen Weg der Antrag läuft.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: die monatliche Pflegebox
Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind das, was die meisten als „Pflegebox" kennen. Dazu gehören klassische Hygiene- und Schutzartikel:
- Einmalhandschuhe
- Hände- und Flächendesinfektion
- saugende Bettschutzeinlagen
- Mund-Nasen-Schutz
- Schutzschürzen
Für diese Produkte gibt es eine feste Pauschale: bis zu 42 Euro im Monat (Stand 2026), unabhängig vom Pflegegrad. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad (mindestens Pflegegrad 1) und die Versorgung zu Hause. Es handelt sich um eine Sachleistung – Sie erhalten also die Produkte, keine Geldzahlung. Welche Artikel im Detail erstattungsfähig sind, zeigt unsere Liste der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Wie die 42-Euro-Pauschale genau funktioniert, lesen Sie im Beitrag zur Pflegehilfsmittel-Pauschale.
Der große Vorteil: Über einen Anbieter wie meine-pflegebox läuft die ganze Abwicklung mit der Pflegekasse automatisch, und die Box kommt regelmäßig nach Hause, ohne dass Sie in Vorleistung gehen. Einen Überblick gibt unsere Vorstellung der Pflegebox von meine-pflegebox.com.
Technische Pflegehilfsmittel: Pflegebett, Rollstuhl, Hausnotruf und mehr
Technische Pflegehilfsmittel sind die „großen" Gegenstände, die den Pflegealltag zu Hause überhaupt erst möglich machen. Typische Beispiele:
- Pflegebetten und Zubehör wie Aufrichthilfen
- Lagerungshilfen und spezielle Matratzen zur Dekubitusvorbeugung
- Lifter und Transferhilfen
- Rollstühle und Gehhilfen im Rahmen der Pflege
- Hausnotrufsysteme
Anders als die Verbrauchsbox haben diese Hilfsmittel keine feste Monatspauschale. Stattdessen gilt der Grundsatz: Sie sollen vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt werden. Das ist sinnvoll, weil ein Pflegebett oder ein Lifter oft nur für eine bestimmte Zeit gebraucht wird und danach wieder anderen Menschen zugutekommt.
Der Antrag läuft hier meist über ein Sanitätshaus oder direkt über die Pflegekasse – nicht über den Box-Anbieter. Häufig empfiehlt der behandelnde Arzt oder der Pflegedienst ein bestimmtes Hilfsmittel, das die Pflegekasse dann genehmigt.
Zuzahlung: Wo Sie etwas dazugeben – und wo nicht
Ein wichtiger Unterschied betrifft die Kosten:
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind für Sie vollständig kostenlos, solange der Bedarf innerhalb der 42 Euro bleibt. Es gibt keine Zuzahlung.
- Technische Pflegehilfsmittel sind bei leihweiser Überlassung ebenfalls zuzahlungsfrei. Wird ein Gerät dagegen gekauft, tragen Volljährige einen Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel.
Für Sie heißt das in der Praxis: Wo immer möglich, ist die leihweise Versorgung die günstigste Variante – ganz ohne Eigenanteil.
Der häufigste Irrtum: Pflegekasse ist nicht Krankenkasse
Jetzt kommt der Punkt, an dem sich die meisten vertun. Nicht alles, was in der häuslichen Pflege gebraucht wird, ist ein Pflegehilfsmittel der Pflegekasse. Manche Dinge sind Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V – ein ganz anderer Topf:
- Inkontinenzmaterial wie Windeln und aufsaugende Einlagen
- Verbandmittel und Produkte der Wundversorgung
- Seh- und Hörhilfen, orthopädische Hilfsmittel
- viele Rollstühle, wenn sie dem Behinderungsausgleich dienen
Diese Leistungen werden ärztlich verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet – sie zählen nicht zu den 42 Euro der Pflegebox. Gerade beim Inkontinenzmaterial ist das eine gute Nachricht: Es belastet Ihr Box-Budget nicht, sondern läuft komplett getrennt. Wichtig ist nur, dass Sie den richtigen Weg kennen und beim Arzt eine Verordnung anfragen.
Wer zahlt was? Der Überblick
Zur Orientierung die drei Wege im Vergleich:
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – Pflegekasse, § 40 Absatz 2 SGB XI, bis zu 42 Euro im Monat, als Pflegebox, keine Zuzahlung, Voraussetzung: Pflegegrad und häusliche Pflege.
- Technische Pflegehilfsmittel – Pflegekasse, § 40 Absatz 1 SGB XI, vorrangig leihweise, bei Kauf 10 Prozent Eigenanteil (max. 25 Euro), Voraussetzung: Pflegegrad.
- Hilfsmittel – Krankenkasse, § 33 SGB V, ärztliche Verordnung, z. B. Inkontinenzmaterial und Verbandstoffe, unabhängig vom Pflegegrad.
So nutzen Sie beide Ansprüche
Das Beste daran: Die drei Wege schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Eine Familie kann gleichzeitig ein leihweise gestelltes Pflegebett nutzen, monatlich die Verbrauchsbox beziehen und über die Krankenkasse Inkontinenzmaterial erhalten – jeweils aus dem passenden Topf, ohne dass sich die Ansprüche gegenseitig anrechnen.
Unser Tipp: Starten Sie mit dem, was am schnellsten geht. Die Pflegebox ist mit anerkanntem Pflegegrad in wenigen Minuten beantragt. Wie der Antrag abläuft, zeigt der Beitrag Pflegehilfsmittel beantragen: Schritt für Schritt. Für technische Hilfsmittel und Krankenkassen-Leistungen sprechen Sie am besten den behandelnden Arzt oder den Pflegedienst an – beide wissen, welches Hilfsmittel im konkreten Fall passt und wie die Verordnung läuft.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen technischen Pflegehilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch? Technische Pflegehilfsmittel sind dauerhaft nutzbare Gegenstände wie Pflegebett, Rollstuhl oder Hausnotruf. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden aufgebraucht – etwa Handschuhe, Desinfektion und Bettschutz – und laufen über die monatliche Pauschale von bis zu 42 Euro.
Was sind technische Pflegehilfsmittel? Geräte und Gegenstände, die die Pflege erleichtern oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, zum Beispiel Pflegebett, Rollstuhl, Lifter oder Hausnotruf. Sie werden nach § 40 Absatz 1 SGB XI bereitgestellt, vorrangig leihweise.
Muss ich für technische Pflegehilfsmittel etwas zuzahlen? Bei leihweiser Überlassung fällt keine Zuzahlung an. Wird ein technisches Pflegehilfsmittel gekauft, tragen Volljährige einen Eigenanteil von 10 Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Hilfsmittel.
Zahlt die Pflegekasse oder die Krankenkasse Pflegehilfsmittel? Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI zahlt die Pflegekasse. Hilfsmittel wie Inkontinenzmaterial oder Verbandstoffe sind dagegen Leistungen der Krankenkasse nach § 33 SGB V und werden ärztlich verordnet.
Gehört ein Rollstuhl zu den Pflegehilfsmitteln? Ein Rollstuhl kann je nach Zweck ein Hilfsmittel der Krankenkasse (§ 33 SGB V) oder ein technisches Pflegehilfsmittel der Pflegekasse (§ 40 SGB XI) sein. Maßgeblich ist, ob er den Behinderungsausgleich oder die Pflege unterstützt.
Kurz zusammengefasst
Hinter dem einen Wort „Pflegehilfsmittel" stecken zwei Welten: dauerhaft nutzbare technische Hilfsmittel wie das Pflegebett und die zum Verbrauch bestimmten Produkte der monatlichen Pflegebox. Erstere kommen vorrangig leihweise, Letztere als Sachleistung im Rahmen der 42-Euro-Pauschale. Und dann gibt es noch die Hilfsmittel der Krankenkasse – etwa Inkontinenzmaterial –, die auf einem eigenen Weg laufen. Wer diese drei Töpfe auseinanderhält, nutzt jeden Anspruch dort, wo er hingehört, und lässt nichts ungenutzt.
Rechtsstand: § 40 SGB XI (Pflegehilfsmittel, monatlicher Höchstbetrag 42 Euro für Verbrauchshilfsmittel, Stand 2026; Eigenanteil 10 Prozent, max. 25 Euro bei Kauf technischer Hilfsmittel) und § 33 SGB V (Hilfsmittel der Krankenversicherung). Quelle: GKV-Spitzenverband. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Pflege- oder Krankenkasse.
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Schlagwörter: Pflegehilfsmittel · technische Pflegehilfsmittel · Pflegehilfsmittel zum Verbrauch · § 40 SGB XI · § 33 SGB V · Pflegekasse · Krankenkasse · häusliche Pflege
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