Alle Artikel

Behandlungspflege zu Hause: Was die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V leistet

Behandlungspflege ist die medizinische Seite der Pflege zu Hause: verordnete Leistungen wie Verbandwechsel, Medikamentengabe oder Injektionen. Sie läuft über die Krankenkasse nach § 37 SGB V – getrennt von der Grundpflege und der Pflegebox. So bekommen Sie sie.

PRPflegeboxEU Redaktion
3. August 20264 Min. Lesezeit

Die medizinische Seite der Pflege zu Hause

Wenn ein Mensch zu Hause gepflegt wird, geht es nicht nur ums Waschen, Anziehen und Essen. Oft kommen medizinische Aufgaben dazu: ein Verband muss gewechselt, Medikamente müssen gestellt, eine Spritze gesetzt oder die Wunde nach einer Operation versorgt werden. Genau das ist Behandlungspflege – die medizinische Seite der Pflege, die über die Krankenkasse läuft und ärztlich verordnet wird.

Für Angehörige ist die Unterscheidung wichtig, weil sie darüber entscheidet, wer die Leistung erbringt und wer sie bezahlt. Dieser Ratgeber erklärt, was zur Behandlungspflege gehört, wie sie sich von der Grundpflege abgrenzt und wie Sie sie Schritt für Schritt bekommen.

Was zählt zur Behandlungspflege?

Behandlungspflege umfasst medizinische Leistungen, die eigentlich zur ärztlichen Behandlung gehören, aber an eine Pflegefachkraft delegiert werden dürfen. Typische Beispiele sind:

  • Medikamente stellen und verabreichen, etwa das Richten der Wochenbox oder die Gabe von Tropfen und Tabletten
  • Injektionen, zum Beispiel Insulin oder Thrombosespritzen
  • Wundversorgung und Verbandwechsel, auch nach einer Operation
  • Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen
  • Blutzucker- und Blutdruckkontrolle
  • Katheter- und Stomaversorgung

Gemeinsam ist all diesen Leistungen: Sie sichern den Erfolg der ärztlichen Behandlung und werden von einer Fachkraft übernommen, wenn die pflegebedürftige Person oder die Angehörigen sie nicht selbst durchführen können.

Behandlungspflege oder Grundpflege – wer zahlt was?

Der häufigste Irrtum: Alles, was ein Pflegedienst zu Hause macht, liefe über „die Pflegekasse". Tatsächlich gibt es zwei getrennte Töpfe.

Die Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenkasse nach § 37 SGB V (häusliche Krankenpflege). Sie wird ärztlich verordnet und ist an eine medizinische Notwendigkeit gebunden – unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt.

Die Grundpflege (Waschen, Anziehen, Hilfe beim Essen und Bewegen) und die hauswirtschaftliche Versorgung laufen dagegen über die Pflegekasse nach dem SGB XI und setzen einen Pflegegrad voraus. Welche Alltagshilfen und Pflegehilfsmittel dazugehören, zeigt unser Beitrag zur Grundpflege und Ganzkörperwäsche zu Hause. Wie sich die beiden Kostenträger grundsätzlich aufteilen, erklärt der Ratgeber Kranken- oder Pflegekasse: Wer zahlt welche Pflegehilfsmittel?.

So kommen Sie zur Behandlungspflege: Verordnung und Genehmigung

Der Weg zur Behandlungspflege führt immer über die Ärztin oder den Arzt:

  1. Verordnung. Die Haus- oder Fachärztin stellt eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus (das bundeseinheitliche Formular, umgangssprachlich „Muster 12") und trägt darauf die konkreten Leistungen und die voraussichtliche Dauer ein.
  2. Genehmigung. Sie reichen die Verordnung bei der Krankenkasse ein – am besten innerhalb weniger Tage. Die Kasse prüft und genehmigt die Leistung.
  3. Durchführung. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt die verordneten Aufgaben. Sie haben die freie Wahl unter den Diensten, die einen Vertrag mit Ihrer Kasse haben.

Viele Kassen erlauben, dass der Pflegedienst nach ärztlicher Verordnung sofort startet, während die Genehmigung noch läuft. Im Zweifel klärt der Pflegedienst das für Sie mit der Kasse.

Wie lange und was kostet es?

Bei den meisten Menschen mit Pflegegrad läuft die Behandlungspflege als Dauerleistung nach § 37 Abs. 2 SGB V – solange sie medizinisch nötig ist, mit ärztlicher Folgeverordnung, ohne monatlichen Praxisbesuch. Daneben gibt es die sogenannte Krankenhausvermeidungspflege nach § 37 Abs. 1 SGB V, die vorübergehend auch Grundpflege und Hauswirtschaft einschließt und in der Regel auf einige Wochen befristet ist.

Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine gesetzliche Zuzahlung an: 10 Prozent der Kosten plus 10 Euro je Verordnung, begrenzt auf die ersten 28 Tage der Behandlungspflege im Kalenderjahr. Wer die individuelle Belastungsgrenze erreicht, kann sich von Zuzahlungen befreien lassen. Die genauen Beträge sollten Sie im Zweifel bei Ihrer Kasse prüfen (Stand 2026).

Und die Pflegebox? Was die 42-Euro-Box damit zu tun hat

Eine häufige Frage: Sind Verbandmaterial oder Spritzen in der monatlichen Pflegebox enthalten? Nein. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 SGB XI – die kostenlose Pflegebox mit bis zu 42 Euro im Monat – enthält Verbrauchsartikel für die häusliche Pflege wie Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektion und Mundschutz. Das Material für die Behandlungspflege (etwa Wundauflagen oder Spritzen) wird dagegen ärztlich verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet – nicht über die Box. Beides ergänzt sich, kommt aber aus unterschiedlichen Töpfen. Ähnlich verhält es sich beim Thema Inkontinenzmaterial auf Rezept über § 33 SGB V, das ebenfalls nicht in der Pflegebox steckt.

Auf einen Blick

  • Behandlungspflege ist die medizinische Pflege zu Hause: Verbände, Medikamente, Injektionen, Wundversorgung und mehr.
  • Sie läuft über die Krankenkasse nach § 37 SGB V, wird ärztlich verordnet und braucht keinen Pflegegrad.
  • Grundpflege und Hauswirtschaft laufen dagegen über die Pflegekasse (SGB XI) und setzen einen Pflegegrad voraus.
  • Das Verbrauchsmaterial der Behandlungspflege ist nicht in der 42-Euro-Pflegebox enthalten – das sind zwei getrennte Ansprüche.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Pflegegrad für Behandlungspflege? Nein. Behandlungspflege ist eine Leistung der Krankenkasse und hängt an der medizinischen Notwendigkeit, nicht am Pflegegrad. Ein Pflegegrad ist nur für Grund- und hauswirtschaftliche Pflege über die Pflegekasse nötig.

Wer erbringt die Behandlungspflege? In der Regel ein ambulanter Pflegedienst mit examinierten Fachkräften. Sie haben die freie Wahl unter den Vertragspartnern Ihrer Krankenkasse.

Kann ich als Angehörige die Behandlungspflege selbst übernehmen? Manche Aufgaben ja, wenn Sie angeleitet werden und sich sicher fühlen. Verordnet die Ärztin die Leistung, weil sie fachlich nötig ist, übernimmt sie aber die Pflegefachkraft.

Quelle

Häusliche Krankenpflege und Behandlungspflege: § 37 SGB V – gesetze-im-internet.de. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis zu 42 Euro im Monat, seit 1. Januar 2025 unverändert): § 40 SGB XI. Angaben Stand 2026; dieser Beitrag ersetzt keine ärztliche oder rechtliche Beratung.

Bleiben Sie informiert

Möchten Sie verständliche Ratgeber rund um Pflege, Leistungen und die kostenlose Pflegebox erhalten? Mit unserem Newsletter verpassen Sie keinen neuen Beitrag. Und wenn Sie Ihren Anspruch auf die monatliche Pflegebox prüfen möchten, schreiben Sie uns an info@meine-pflegebox.com – wir helfen Ihnen gern weiter.

Brauchen Sie eine Pflegebox – kostenlos und ohne Vorkasse?

Wir übernehmen den Antrag bei Ihrer Pflegekasse und liefern monatlich bis zu 42 € Pflegehilfsmittel direkt zu Ihnen nach Hause. Jederzeit kündbar, ohne Papierkram.

Teilen Sie diesen Artikel

Weiterlesen