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Kranken- oder Pflegekasse: Wer zahlt welche Pflegehilfsmittel?

Krankenkasse oder Pflegekasse – wer zahlt welche Hilfsmittel? Dieser Ratgeber erklärt neutral den Unterschied zwischen Hilfsmitteln nach § 33 SGB V und Pflegehilfsmitteln nach § 40 SGB XI.

PRPflegeboxEU Redaktion
1. August 20264 Min. Lesezeit

„Zahlt das die Kasse?“ – bei Hilfsmitteln in der Pflege ist die Antwort oft: Es kommt darauf an, welche Kasse gemeint ist. Denn Kranken- und Pflegekasse sind zwei verschiedene Töpfe mit unterschiedlichen Regeln. Wer das versteht, stellt Anträge schneller an der richtigen Stelle und verschenkt keine Leistungen. Dieser Ratgeber erklärt neutral, wer wofür zuständig ist.

Auf einen Blick

  • Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V – meist mit ärztlicher Verordnung (Rezept), zum Beispiel Rollstuhl, Pflegebett oder Inkontinenzmaterial.
  • Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI – dafür ist ein Pflegegrad nötig, kein Rezept.
  • Zu den Pflegehilfsmitteln gehört die 42-Euro-Pauschale für Produkte zum Verbrauch (die Pflegebox) sowie technische Pflegehilfsmittel.
  • Kranken- und Pflegekasse sind organisatorisch oft unter einem Dach, aber rechtlich und finanziell getrennt.

Krankenkasse und Pflegekasse – der Unterschied

Die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung sind zwei eigenständige Systeme. Die Pflegekasse ist zwar meist an dieselbe Krankenkasse angegliedert, hat aber ein eigenes Budget und eigene gesetzliche Grundlagen. Für Hilfsmittel bedeutet das: Je nachdem, ob ein Produkt der Krankenbehandlung oder der Pflege dient, ist eine andere Kasse zuständig – mit anderen Voraussetzungen.

Was die Krankenkasse zahlt (§ 33 SGB V)

Die Krankenkasse übernimmt Hilfsmittel, die eine Behinderung ausgleichen, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder den Erfolg einer Behandlung sichern. Grundlage ist § 33 SGB V. Typische Beispiele sind Rollstühle, Rollatoren, Hörgeräte, Pflegebetten, Kompressionsstrümpfe oder Inkontinenzmaterial.

Für diese Hilfsmittel ist in der Regel eine ärztliche Verordnung – ein Rezept – nötig. Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung; entscheidend ist der medizinische Bedarf. Häufig fällt eine gesetzliche Zuzahlung an. Wichtig: Klassisches Inkontinenzmaterial wie Windeln läuft in aller Regel über die Krankenkasse per Rezept, nicht über die Pflegebox.

Was die Pflegekasse zahlt (§ 40 SGB XI)

Die Pflegekasse ist für Pflegehilfsmittel zuständig – also Produkte, die die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Grundlage ist § 40 SGB XI. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) und häusliche Pflege; ein Rezept ist dafür in der Regel nicht nötig.

Pflegehilfsmittel gliedern sich in zwei Gruppen:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Produkte, die aufgebraucht werden, zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektion oder Bettschutzeinlagen. Dafür gibt es die bekannte Pauschale von bis zu 42 Euro im Monat – die Pflegebox. Details stehen in unserer Liste der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 2026.
  • Technische Pflegehilfsmittel: langlebige Hilfen wie Hausnotrufsysteme oder bestimmte Pflegehilfsmittel zur Körperpflege. Sie werden häufig leihweise überlassen; teils fällt eine Zuzahlung an.

Welche Produkte im offiziellen Verzeichnis stehen, erklärt unser Beitrag zum Pflegehilfsmittelverzeichnis.

Warum die Verwechslung so häufig ist

Viele Begriffe klingen ähnlich – „Hilfsmittel“ und „Pflegehilfsmittel“ werden im Alltag oft synonym benutzt. Hinzu kommt, dass Kranken- und Pflegekasse dieselbe Anschrift haben können. Die einfache Faustregel hilft weiter: Geht es um die Behandlung einer Krankheit oder den Ausgleich einer Behinderung, ist meist die Krankenkasse zuständig (Rezept). Geht es um die Erleichterung der Pflege bei anerkanntem Pflegegrad, ist es die Pflegekasse (kein Rezept).

Wohin mit dem Antrag?

  • Rezept vom Arzt vorhanden, Produkt dient der Behandlung oder dem Behinderungsausgleich: Antrag bei der Krankenkasse (§ 33 SGB V).
  • Pflegegrad vorhanden, Produkt erleichtert die häusliche Pflege: Antrag bei der Pflegekasse (§ 40 SGB XI). Die Verbrauchsprodukte laufen dabei über einen Pflegebox-Anbieter, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Manche Menschen haben beide Ansprüche gleichzeitig – etwa ein Pflegebett über die Krankenkasse und die Pflegebox über die Pflegekasse. Beides schließt sich nicht aus.

Häufige Fragen

Zahlt die Krankenkasse die Pflegebox? Nein. Die 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse nach § 40 SGB XI. Voraussetzung ist ein Pflegegrad.

Brauche ich für die Pflegebox ein Rezept? In der Regel nicht. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch genügt der anerkannte Pflegegrad.

Wer zahlt Windeln und Inkontinenzmaterial? Klassisches Inkontinenzmaterial läuft meist über die Krankenkasse per ärztlicher Verordnung (§ 33 SGB V), nicht über die Pflegebox.

Kann ich Leistungen von beiden Kassen bekommen? Ja. Kranken- und Pflegekassenleistungen schließen sich nicht aus, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auf einen Blick zusammengefasst

Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V – meist mit Rezept, für Behandlung und Behinderungsausgleich. Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI – mit Pflegegrad, ohne Rezept, inklusive der 42-Euro-Pflegebox. Wer weiß, welcher Topf zuständig ist, stellt den Antrag gleich an der richtigen Stelle.

Quelle zum Nachlesen: § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gesetze-im-internet.de).


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Schlagwörter: Krankenkasse, Pflegekasse, Pflegehilfsmittel, § 33 SGB V, § 40 SGB XI

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