„Die IKK" gibt es nicht. Hinter dem Kürzel stehen sechs eigenständige Innungskrankenkassen mit sehr unterschiedlichem Zuschnitt – manche bundesweit geöffnet, andere auf ein oder drei Bundesländer begrenzt. Wer als IKK-Versicherter die monatliche Pflegebox beantragen will, sollte deshalb zuerst wissen, mit welcher Kasse er es zu tun hat. Und wer schon einen ablehnenden Bescheid in der Hand hält, sollte die Fristen kennen, die dann laufen. Beides klärt dieser Ratgeber.
Sechs Innungskrankenkassen – welche ist Ihre?
Der Verband der Innungskrankenkassen führt aktuell sechs Mitgliedskassen: BIG direkt gesund, IKK Brandenburg und Berlin, IKK gesund plus, IKK classic, IKK – Die Innovationskasse und IKK Südwest. Zusammen vertreten sie rund fünf Millionen Versicherte. Für welche Bundesländer eine Kasse geöffnet ist, ergibt sich aus ihrer jeweiligen Satzung – und die fällt sehr unterschiedlich aus:
- IKK classic ist die größte Innungskrankenkasse, betreut rund drei Millionen Versicherte bundesweit und unterhält 157 Standorte im Bundesgebiet. Sitz ist Dresden.
- IKK gesund plus ist deutschlandweit geöffnet, hat aber über 40 Standorte konzentriert in Sachsen-Anhalt sowie Bremen und Bremerhaven; rund 425.000 Versicherte, Sitz Magdeburg.
- BIG direkt gesund betreut bundesweit rund 490.000 Versicherte, mit Sitz in Dortmund und Rechtssitz Berlin.
- IKK – Die Innovationskasse ist nach ihrer Satzung bundesweit geöffnet; sie entstand 2006 aus der Fusion der IKK Mecklenburg-Vorpommern mit der IKK Schleswig-Holstein, Rechtssitz Hamburg.
- IKK Südwest ist ausschließlich für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland geöffnet; mehr als 620.000 Versicherte, Sitz Saarbrücken.
- IKK Brandenburg und Berlin ist die regionale Kasse für Brandenburg und Berlin mit rund 210.000 Versicherten, Sitz Potsdam.
Für die Pflegebox heißt das ganz praktisch: Der Bescheid über Ihren Pflegegrad nennt Ihre Pflegekasse mit vollständigem Namen. Diese Bezeichnung gehört in jeden Antrag, damit die Abrechnung nicht bei der falschen Stelle landet.
Der Anspruch: bei jeder IKK derselbe
Die Pflegebox ist kein Kassenprodukt, sondern die alltagssprachliche Bezeichnung für einen gesetzlichen Anspruch. § 40 Abs. 2 SGB XI bestimmt, dass die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel monatlich 42 Euro nicht übersteigen dürfen. Der Betrag stieg zum 1. Januar 2025 über die Dynamisierung nach § 30 SGB XI von 40 auf 42 Euro und steht seit dem 1. Januar 2026 auch unmittelbar im Gesetzestext.
Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad – bereits Pflegegrad 1 genügt, weil § 28a SGB XI die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 40 ausdrücklich zu den Leistungen dieses Pflegegrads zählt – sowie die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit. Dass die Pauschale bei vollstationärer Pflege nicht greift, steht so nicht in § 40, folgt aber aus der Vorhaltepflicht der Einrichtungen nach § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V und der Pauschalvergütung nach § 43 Abs. 2 SGB XI.
Zur Einordnung, welche Produkte dazugehören, hilft unsere Liste der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Eine ärztliche Verordnung ist dafür nach den Hinweisen des GKV-Spitzenverbands zur Produktgruppe 54 nicht erforderlich.
Wenn die IKK ablehnt: der Widerspruch und seine Fristen
Ablehnungen kommen vor – etwa weil Angaben fehlen, der Pflegegrad noch nicht vorliegt oder die Kasse eine stationäre Versorgung annimmt. Dann gilt das Vorverfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz, und zwar unabhängig davon, welche IKK den Bescheid geschickt hat.
Die Frist beträgt einen Monat. Nach § 84 Abs. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzureichen – schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I, schriftformersetzend oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Bescheid erlassen hat. Bei Bekanntgabe im Ausland sind es drei Monate.
Auch die falsche Adresse wahrt die Frist. Geht der Widerspruch bei einer anderen inländischen Behörde oder einem anderen Versicherungsträger ein, gilt die Frist nach § 84 Abs. 2 SGG als gewahrt; die Stelle muss ihn unverzüglich weiterleiten.
Ohne korrekte Rechtsbehelfsbelehrung haben Sie ein Jahr Zeit. § 84 Abs. 2 SGG verweist auf § 66 SGG. Danach beginnt die Monatsfrist überhaupt nur zu laufen, wenn schriftlich oder elektronisch über Rechtsbehelf, zuständige Stelle, Sitz und Frist belehrt wurde. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig, ist der Rechtsbehelf innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig.
Wenn gar nichts kommt. Bleibt ein Antrag unbeschieden, ist eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG frühestens nach sechs Monaten möglich, bei einem unbeschiedenen Widerspruch nach drei Monaten.
Häufig ist der Widerspruch allerdings gar nicht nötig, weil die Kasse schlicht nicht entschieden hat. Hier lohnt der Blick auf § 40 Abs. 7 SGB XI: Über einen Antrag auf Pflegehilfsmittel muss die Pflegekasse spätestens binnen drei Wochen entscheiden, bei Beteiligung einer Pflegefachperson oder des Medizinischen Dienstes binnen fünf Wochen. Kann sie die Frist nicht halten, muss sie das rechtzeitig schriftlich begründen – und wenn diese Mitteilung ausbleibt, gilt die Leistung als genehmigt. Wie Sie in einer solchen Situation vorgehen, beschreibt unser Ratgeber Pflegebox-Antrag abgelehnt oder verzögert.
Der Antragsweg in der Praxis
Bevor Sie den Antrag abschicken
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Sie können den Antrag direkt bei Ihrer IKK stellen oder einen Anbieter beauftragen, der das Formular bereitstellt, die Produkte monatlich liefert und mit der Pflegekasse abrechnet. An einen Anbieter sind Sie nicht gebunden; ein Wechsel ist jederzeit möglich. Der Monatsbetrag lässt sich nicht ansparen – laut GKV-Spitzenverband wird ein nicht ausgeschöpfter Betrag nicht erstattet.
Zum Ausblick: Ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom Juni 2026 sieht vor, § 40 Abs. 2 SGB XI zu streichen und Verbrauchs-Pflegehilfsmittel künftig über ein Entlastungsbudget zu beziehen. Beschlossen ist das nicht. Bis dahin bleibt der eigenständige Anspruch auf 42 Euro monatlich bestehen.
Häufige Fragen zur Pflegebox bei der IKK
Woher weiß ich, welche IKK meine Pflegekasse ist?
Gibt es Leistungsunterschiede zwischen den IKKn?
Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?
Muss der Widerspruch begründet werden?
Was gilt, wenn die IKK gar nicht antwortet?
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Haben Sie einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5)?
Auf einen Blick zusammengefasst
Hinter dem Kürzel IKK stehen sechs eigenständige Innungskrankenkassen mit unterschiedlichem Zuständigkeitsgebiet – von bundesweit geöffnet bis streng regional. Für den Anspruch auf die Pflegebox spielt das keine Rolle: 42 Euro monatlich nach § 40 Abs. 2 SGB XI, ab Pflegegrad 1, ohne ärztliche Verordnung. Wichtig ist nur, den richtigen Kassennamen zu verwenden. Und falls der Bescheid negativ ausfällt: Sie haben einen Monat für den Widerspruch, bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr – und wenn die Kasse überhaupt nicht reagiert, arbeitet die Frist des § 40 Abs. 7 SGB XI für Sie.
Quellen zum Nachlesen: § 40 SGB XI (gesetze-im-internet.de), § 84 SGG (gesetze-im-internet.de), § 66 SGG (gesetze-im-internet.de).
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Schlagwörter: Pflegebox IKK, Innungskrankenkassen, Widerspruch Pflegekasse, § 84 SGG, § 40 SGB XI
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