Die KNAPPSCHAFT ist unter den gesetzlichen Kassen ein Sonderfall: Sie gehört zu einem Verbund, in dem Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung, ein eigenes medizinisches Netz und die Minijob-Zentrale unter einem Träger sitzen. Das merkt man beim Pflegeantrag – etwa daran, dass der Pflegegrad-Antrag dort nicht getrennt gestellt wird, sondern im Leistungsantrag integriert ist. Dieser Ratgeber zeigt, was Versicherte der KNAPPSCHAFT beim Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beachten sollten und wie der Weg zur monatlichen Pflegebox konkret aussieht.
Ein Träger, viele Zweige: was das Verbundsystem bedeutet
Zum Verbund der Knappschaft-Bahn-See gehören die Kranken- und Pflegeversicherung KNAPPSCHAFT, die Rentenversicherung, ein eigenes medizinisches Netz aus Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken, die Renten-Zusatzversicherung und die Seemannskasse; zusätzlich betreut die KBS über die Minijob-Zentrale alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in Deutschland. Die KBS entstand am 1. Oktober 2005 aus dem Zusammenschluss von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse; sie ist ein bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger unter Aufsicht des Bundesamts für Soziale Sicherung.
Historisch war die Knappschaft die Kasse der Bergleute und ihrer Familien. Seit dem 1. April 2007 ist sie auf Beschluss des Gesetzgebers für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten frei wählbar. Heute vertrauen ihr nach eigenen Angaben rund 1,1 Millionen Versicherte.
Eine Besonderheit, die es so bei kaum einer anderen Kasse gibt: Zum medizinischen Kompetenznetz gehört ein eigener sozialmedizinischer Dienst, ergänzt um niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die als Knappschaftsärztinnen und Knappschaftsärzte bezeichnet werden. Für Versicherte bedeutet das kurze Wege zwischen den Beteiligten – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Am Leistungsanspruch der Pflegeversicherung ändert die Struktur nichts.
Der integrierte Antrag – und warum das die Reihenfolge verändert
Bei vielen Kassen läuft der Weg zweistufig: erst Pflegegrad beantragen, dann einzelne Leistungen. Die KNAPPSCHAFT weist ausdrücklich darauf hin, dass der Antrag auf einen Pflegegrad bei ihr immer direkt im Leistungsantrag auf Leistungen der Pflegeversicherung integriert ist. Sie geben also schon beim Erstantrag an, welche Leistungen Sie in Anspruch nehmen möchten.
Das ist ein Vorteil, wenn man ihn kennt – und eine verpasste Gelegenheit, wenn nicht. Wer beim Erstantrag nur an Pflegegeld denkt und die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nicht erwähnt, muss sie später nachträglich beantragen. Prüfen Sie das Formular deshalb Zeile für Zeile.
Was in die 42 Euro gehört
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die in der häuslichen Pflege regelmäßig aufgebraucht werden: Einmalhandschuhe, Hand- und Flächendesinfektion, Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Mundschutz, Schutzschürzen. Der GKV-Spitzenverband führt sie in der Produktgruppe 54 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses; Rechtsgrundlage für dieses Verzeichnis ist § 78 Abs. 2 SGB XI.
§ 40 Abs. 2 SGB XI begrenzt die Aufwendungen der Pflegekassen dafür auf 42 Euro monatlich. Der Betrag stieg zum 1. Januar 2025 über die Dynamisierung nach § 30 SGB XI von 40 auf 42 Euro; seit dem 1. Januar 2026 steht er auch im Gesetzestext selbst. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich, eine Zuzahlung fällt nicht an – § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI nimmt die Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 ausdrücklich von der Eigenbeteiligung aus. Und der Betrag ist monatsgebunden: Was nicht genutzt wird, wird laut GKV-Spitzenverband nicht erstattet.
Kranken- oder Pflegekasse? Bei der KNAPPSCHAFT ein kurzer Weg
Eine der häufigsten Unsicherheiten betrifft die Abgrenzung: Inkontinenzmaterial etwa gleicht eine Krankheitsfolge aus und läuft deshalb als Hilfsmittel nach § 33 SGB V über die Krankenkasse, mit ärztlicher Verordnung. Die Produkte der Pflegebox dagegen erleichtern die Pflege und schützen die Pflegeperson – sie fallen unter § 40 SGB XI.
Diese Zuordnung müssen Sie nicht selbst treffen. § 40 Abs. 5 Satz 1 SGB XI bestimmt, dass bei Hilfsmitteln, die sowohl den Zwecken des § 33 SGB V als auch denen des § 40 SGB XI dienen können, der Leistungsträger prüft und entscheidet, bei dem die Leistung beantragt wird. Die Ausgaben werden anschließend zwischen Kranken- und Pflegekasse aufgeteilt. Weil bei der KNAPPSCHAFT beide Zweige zum selben Träger gehören, sind die internen Wege besonders kurz. Ausführlich erklärt das unser Ratgeber Kranken- oder Pflegekasse: Wer zahlt welche Pflegehilfsmittel?.
Beratung und Unterstützung für pflegende Angehörige
Die KNAPPSCHAFT stellt ausgebildete Pflegeberaterinnen und Pflegeberater zur Verfügung, auf Wunsch auch für einen Termin zu Hause. Ergänzend gibt es Online-Pflegekurse über den Online-Pflegecoach. Erreichbar ist die Kasse über ein kostenfreies Servicetelefon, über die Standortsuche nach Postleitzahl mit Online-Terminservice sowie über die App Meine KNAPPSCHAFT.
Für Angehörige, die zum ersten Mal einen Pflegeantrag ausfüllen, lohnt sich der Beratungstermin vor dem Ausfüllen – gerade weil beim integrierten Antrag mehrere Leistungen gleichzeitig zur Auswahl stehen. Wer die Grundlagen vorab nachlesen möchte, findet sie in unserem Ratgeber Pflegegrad beantragen: Antrag, Begutachtung und Fristen sowie in der Liste der Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Zum Ausblick: Für 2026 bleibt der Anspruch unverändert. Der Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vom Juni 2026 sieht vor, § 40 Abs. 2 SGB XI zu streichen und Verbrauchs-Pflegehilfsmittel künftig über ein Entlastungsbudget zu beziehen; beschlossen ist das bislang nicht.
Häufige Fragen zur Pflegebox bei der KNAPPSCHAFT
Muss ich Pflegegrad und Pflegebox getrennt beantragen?
Kann ich Unterlagen digital einreichen?
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Kann ich als Nicht-Bergmann Mitglied der KNAPPSCHAFT sein?
Zählt Inkontinenzmaterial zur Pflegebox?
Anspruch prüfen · 1 von 3
Haben Sie einen anerkannten Pflegegrad (1 bis 5)?
Auf einen Blick zusammengefasst
Versicherte der KNAPPSCHAFT haben denselben gesetzlichen Anspruch wie alle gesetzlich Pflegeversicherten: 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI, bereits ab Pflegegrad 1, ohne Rezept und ohne Zuzahlung. Die Besonderheit liegt im Verfahren. Weil der Pflegegrad-Antrag in den Leistungsantrag integriert ist, entscheidet sich schon beim ersten Formular, welche Leistungen mitlaufen. Wer die Pflegehilfsmittel dort gleich mit angibt, spart sich einen zweiten Durchgang – und bekommt die Versorgung von Beginn an.
Quellen zum Nachlesen: § 40 SGB XI (gesetze-im-internet.de), § 78 SGB XI (gesetze-im-internet.de).
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Schlagwörter: Pflegebox Knappschaft, Knappschaft-Bahn-See, Pflegeantrag, § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel beantragen
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