„Meine Mutter hat Pflegegrad 3 – dann steht ihr doch eine Begleitperson zu?" Diese Frage fällt in Pflegeberatungen fast jede Woche, und die Antwort überrascht die meisten Angehörigen: Der Pflegegrad allein begründet keinen Anspruch auf eine Begleitperson. Wer begleitet werden darf, wer kostenlos mitfährt und wer die Begleitstunden bezahlt, entscheiden drei voneinander getrennte Systeme – und keines davon heißt „Pflegegrad 3". Wer nach „Pflegegrad 3 Begleitperson" sucht, sucht deshalb meist an der falschen Stelle. Dieser Ratgeber zeigt, welche Behörde wofür zuständig ist, wo Pflegegrad 3 tatsächlich einen Unterschied macht und an welchen zwei Punkten Familien regelmäßig den falschen Antrag stellen.

Warum der Pflegegrad allein keine Begleitperson bringt
Der häufigste Denkfehler ist verständlich: Wer einen Pflegegrad hat, ist offensichtlich auf Hilfe angewiesen – also müsste doch auch die Begleitung geregelt sein. Tatsächlich sitzt „Begleitperson" aber in einem ganz anderen Aktenschrank.
Stellen Sie sich drei Schalter vor, an denen jeweils eine andere Behörde sitzt:
| Schalter | Wer sitzt dort | Wofür zuständig |
|---|---|---|
| Pflegekasse (SGB XI) | Ihre Pflegekasse bei der Krankenkasse | Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel |
| Versorgungsamt (SGB IX) | Landesbehörde, je nach Bundesland anders benannt | Schwerbehindertenausweis, Grad der Behinderung, Merkzeichen |
| Krankenkasse (SGB V) | Ihre gesetzliche Krankenkasse | Krankenfahrten, Mitaufnahme im Krankenhaus |
Der Pflegegrad wird ausschließlich am ersten Schalter vergeben. Die Rechte, die man umgangssprachlich mit „Begleitperson" meint – kostenlose Mitfahrt, Mitaufnahme in der Klinik, bezahlte Fahrten – entstehen an den beiden anderen. Wer alles bei der Pflegekasse beantragt, bekommt deshalb eine formal korrekte Ablehnung, obwohl der Anspruch woanders bestanden hätte.
Welche Leistungen der erste Schalter bei Pflegegrad 3 überhaupt bereithält, fasst der Überblick zu den Leistungen bei Pflegegrad 3 zusammen. Hier geht es um das, was dort nicht steht.
Was Pflegegrad 3 für die Begleitperson tatsächlich bewirkt
Die ehrliche Kurzfassung: An zwei der drei Schalter ist der Pflegegrad 3 schlicht kein Argument. Beim Merkzeichen B interessiert das Versorgungsamt der Pflegegrad nicht, und beim Krankengeld für Begleitpersonen taucht er im Gesetz gar nicht auf. Nur an zwei Stellen bewegt Pflegegrad 3 wirklich etwas: bei verordneten Krankenfahrten – dort allerdings mit einer eigenen Zusatzhürde – und beim Entlastungsbetrag, aus dem sich Begleitstunden bezahlen lassen. Genau diese beiden Stellen sehen wir uns jetzt im Detail an.
Merkzeichen B: Wenn die Begleitung kostenlos mitfährt
Das, was die meisten Menschen suchen, wenn sie „Begleitperson" googeln, heißt im Amtsdeutsch Merkzeichen B – „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson". Es steht im Schwerbehindertenausweis und wird vom Versorgungsamt festgestellt, geregelt in § 229 Abs. 2 SGB IX.
Was das Merkzeichen B konkret bringt:
- Die Begleitperson fährt unentgeltlich mit – im Nahverkehr ebenso wie im Fernverkehr, also auch im ICE.
- Vielerorts ist die Begleitperson von der Kurtaxe befreit.
- Wer die Begleitung ist, spielt keine Rolle: Tochter, Nachbar oder eine bezahlte Betreuungskraft – niemand von ihnen braucht ein eigenes Ticket.
Im Flugverkehr gibt es dagegen keinen gesetzlichen Anspruch. Einzelne Fluggesellschaften befördern die Begleitperson auf innerdeutschen Strecken freiwillig kostenfrei, Steuern und Gebühren können trotzdem anfallen. Fragen Sie das vor der Buchung direkt bei der Airline nach und lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben.
Und hier liegt die erste große Hürde: Das Merkzeichen B gibt es nicht eigenständig. Es wird nur zusätzlich zu mindestens einem der Merkzeichen G (erheblich gehbehindert), Gl (gehörlos) oder H (hilflos) vergeben. Dazu muss nachgewiesen sein, dass bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig fremde Hilfe nötig ist.
Fahrten zum Arzt: Hier ist Pflegegrad 3 wirklich ein Sonderfall
An einer Stelle taucht der Pflegegrad 3 im Zusammenhang mit Begleitung und Mobilität ausdrücklich auf – und ausgerechnet dort gilt eine Sonderregel, die viele Praxen und Familien übersehen.
Fahrten zur ambulanten Behandlung, etwa zur Dialyse oder zum Facharzt, kann die Krankenkasse übernehmen. Grundlage ist § 60 SGB V in Verbindung mit der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Voraussetzung ist eine dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung. Bei den Merkzeichen aG, Bl und H sowie ab Pflegegrad 4 gilt diese als gegeben.
Bei Pflegegrad 3 ergibt sich die dauerhafte Mobilitätsbeeinträchtigung dagegen nicht automatisch aus dem Pflegegrad. Sie muss zusätzlich ärztlich festgestellt und bescheinigt werden. Eine Ausnahme gibt es für langjährig Pflegebedürftige: Wer bis zum 31. Dezember 2016 in der damaligen Pflegestufe 2 eingestuft war und seither mindestens Pflegegrad 3 hat, ist über eine Bestandsschutzregelung abgesichert – hier braucht es die zusätzliche Feststellung nicht. Fragen Sie im Zweifel bei Ihrer Krankenkasse nach, ob der Bestandsschutz in Ihrem Fall greift.
Liegt die Feststellung vor, gilt für Taxi- oder Mietwagenfahrten die sogenannte Genehmigungsfiktion. Das klingt sperriger, als es ist: Mit der ärztlichen Verordnung in der Hand gilt die Fahrt als genehmigt – Sie müssen nicht erst auf einen Bescheid der Kasse warten. Anders liegt der Fall, wenn ein Krankentransportwagen nötig ist, weil die Person unterwegs medizinisch betreut oder in einer bestimmten Position gelagert werden muss. Dann bleibt es bei der Genehmigungspflicht.
Übernommen werden dabei die Fahrtkosten, nicht die Begleitung als Dienstleistung. Sie dürfen im Taxi mitfahren, bezahlt werden Sie dafür aber nicht. Wer eine professionelle Begleitung braucht, muss sie aus einem anderen Topf finanzieren.
Begleitung im Krankenhaus: warum das neue Krankengeld meist nicht greift
Seit dem 1. November 2022 gibt es Krankengeld für eine Begleitperson, die bei einem Krankenhausaufenthalt mit aufgenommen wird (§ 44b SGB V). Diese Neuerung wird in Ratgebern gern verkürzt als „Begleitung im Krankenhaus wird jetzt bezahlt" wiedergegeben – für Familien mit Pflegegrad 3 ist das leider meist eine Enttäuschung.
Der Gesetzestext knüpft den Anspruch nämlich unter anderem daran, dass die begleitete Person Leistungen der Eingliederungshilfe (Teil 2 des SGB IX) oder eine vergleichbare Leistung erhält. Ein Pflegegrad allein – auch Pflegegrad 5 – erfüllt diese Voraussetzung nicht. Hinzu kommen weitere Bedingungen: Die Begleitung muss aus medizinischen Gründen ärztlich bescheinigt sein, sie muss aus dem engsten persönlichen Umfeld kommen, und ihr muss durch die Begleitung ein Verdienstausfall entstehen.
Was Pflegebedürftigen ohne Eingliederungshilfe dennoch offensteht: die Mitaufnahme selbst nach § 11 Abs. 3 SGB V. Ist die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, gehören Unterbringung und Verpflegung zur Leistung der Krankenkasse; das Krankenhaus rechnet dann in der Regel direkt mit der Kasse ab. Die Erstattung ist allerdings der Höhe nach begrenzt, und wenn die Begleitung außerhalb der Klinik untergebracht werden muss, entscheidet die Kasse über Art und Dauer. Klären Sie die Kostenübernahme deshalb vor der Aufnahme schriftlich mit Ihrer Krankenkasse und lassen Sie sich die medizinische Notwendigkeit sowie die Dauer der Mitaufnahme vom Krankenhaus bescheinigen. Ersetzt wird auf diesem Weg das Bett, nicht der Verdienstausfall.
Wer die Begleitstunden bezahlt
Wer bezahlt eigentlich den Menschen, der mitkommt – zum Facharzt, zur Fußpflege, ins Amt?
Der praktikabelste Weg bei Pflegegrad 3 ist der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI: 131 Euro im Monat für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Eine Begleitung zum Arzttermin durch einen Betreuungsdienst ist darüber in den meisten Bundesländern abrechenbar. Welche Angebote anerkannt sind, regelt allerdings jedes Bundesland eigenständig – fragen Sie beim Pflegestützpunkt in Ihrem Landkreis nach der Anerkennungsliste, bevor Sie einen Dienst beauftragen.
Ein Rechenbeispiel: Zwei feste Facharzttermine im Monat, mit Hinweg, Wartezimmer und Rückweg jeweils rund zweieinhalb Stunden – zusammen fünf Stunden Begleitung. Bei einem Stundensatz von 32 Euro sind das 160 Euro im Monat. Der Entlastungsbetrag deckt davon 131 Euro; rund 29 Euro bleiben bei der Familie. Die Stundensätze schwanken je nach Anbieter und Bundesland erheblich, deshalb gilt: Lassen Sie sich den Satz vor der Beauftragung schriftlich geben und rechnen Sie Ihren eigenen Monatsbedarf damit durch.
Reicht der Entlastungsbetrag nicht, kommt stundenweise Verhinderungspflege in Betracht – allerdings nach einer anderen Logik: Sie greift, wenn die reguläre Pflegeperson ausfällt, nicht als Begleitservice auf Bestellung. Für den regelmäßigen Fahrdienst zum Facharzt ist sie deshalb der falsche Topf; für den Tag, an dem die pflegende Tochter selbst ins Krankenhaus muss, der richtige.
In vier Schritten zur passenden Begleitung
Schritt 2 dauert am längsten, weil Versorgungsämter für die Feststellung oft mehrere Monate brauchen – stellen Sie den Antrag also früh. Schritt 4 lässt sich dagegen sofort starten: Der Entlastungsbetrag steht Ihnen bereits mit dem anerkannten Pflegegrad zu. Und er verfällt nicht sofort, wenn Sie ihn nicht abrufen – nicht genutzte Monatsbeträge werden übertragen und lassen sich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Erst danach sind sie endgültig weg.
Wo Sie anfangen: Der Pflegestützpunkt in Ihrem Landkreis kennt die anerkannten Dienste vor Ort und hilft beim Sortieren der Anträge. Zusätzlich steht Ihnen bei Ihrer Pflegekasse eine kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI zu – auf Wunsch bei Ihnen zu Hause.
Häufige Fragen
Bekomme ich mit Pflegegrad 3 automatisch das Merkzeichen B?
Fährt die Begleitperson bei Merkzeichen B wirklich kostenlos mit?
Zahlt die Krankenkasse bei Pflegegrad 3 die Fahrt zum Arzt?
Bekomme ich Krankengeld, wenn ich meine Mutter im Krankenhaus begleite?
Kann ich den Entlastungsbetrag für die Begleitung zum Arzt nutzen?
Was ist der Unterschied zwischen Begleitperson und Assistenz?
Wenn Sie ohnehin gerade Anträge sortieren: Die monatlichen Pflegehilfsmittel zum Verbrauch gehen im Antragsdschungel besonders oft unter. Was dazugehört, zeigt der Ratgeber zu den Pflegehilfsmitteln bei Pflegegrad 3.
Passend dazu: Transportschein bei Pflegegrad: Wann die Krankenkasse die Fahrt zum Arzt zahlt
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