„Wir haben doch Pflegegrad 2, dann zahlt die Kasse das Taxi zum Arzt." Dieser Satz fällt in Beratungsgesprächen sehr häufig – und er stimmt so nicht. Genau an dieser Stelle gehen jedes Jahr viele Anträge schief, und Familien bleiben auf Fahrtkosten sitzen, mit denen sie nicht gerechnet haben.
Die Regeln für Krankenfahrten sind eigenwillig: Fahrten ins Krankenhaus laufen anders als Fahrten zum Facharzt, ein Pflegegrad hilft erst ab einer bestimmten Stufe, und die Zuzahlung fällt für jede Fahrtrichtung getrennt an. Wer das einmal sortiert hat, spart sich viel Ärger.

Der entscheidende Unterschied: stationär oder ambulant
Fast alle Missverständnisse entstehen daraus, dass zwei völlig verschiedene Fälle denselben Namen tragen.
Fahrten zu einer stationären Behandlung – also Aufnahme ins Krankenhaus, Entlassung nach Hause, Verlegung, aber auch vor- und nachstationäre Termine und ambulante Operationen im Krankenhaus – übernimmt die Krankenkasse. Dafür ist keine gesonderte Genehmigung nötig, wohl aber eine ärztliche Verordnung.
Fahrten zu einer ambulanten Behandlung – Hausarzt, Facharzt, Physiotherapie, Zahnarzt – sind der Regel nach Privatsache. Sie werden nur erstattet, wenn die Krankenkasse sie vorher genehmigt hat. Und genau hier kommt der Pflegegrad ins Spiel.
Wann die Genehmigung als erteilt gilt
Der Gesetzgeber hat für schwer beeinträchtigte Versicherte eine Abkürzung eingebaut. Bei diesen Gruppen gilt die Genehmigung als erteilt, die Kasse muss also nicht mehr im Einzelfall prüfen:
- Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5
- Pflegegrad 3 in Verbindung mit einer dauerhaften Beeinträchtigung der Mobilität
- Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), Bl (blind) oder H (hilflos)
Praktisch heißt das: Die Ärztin stellt die Verordnung einer Krankenbeförderung aus, Sie fahren mit einem zugelassenen Anbieter, und der rechnet direkt mit der Kasse ab. Sie zahlen nur den Eigenanteil.
Trotzdem lohnt ein Anruf bei der Kasse vor der ersten Fahrt. Manche Kassen wollen die Unterlagen einmalig sehen, und manche Taxiunternehmen sind nicht zur Abrechnung mit den Kassen zugelassen – dann zahlen Sie bar und bleiben darauf sitzen.
Und bei Pflegegrad 1 oder 2?
Hier gibt es keine automatische Genehmigung. Das heißt aber nicht, dass nichts geht. Die Krankenkasse kann eine Fahrt genehmigen, wenn ein vergleichbar hoher Beförderungsbedarf vorliegt oder wenn es sich um eine hochfrequente Behandlung über längere Zeit handelt. Der klassische Fall dafür ist die Dialyse, ebenso Strahlen- oder Chemotherapie – dort werden Fahrten regelmäßig übernommen, auch ganz ohne Pflegegrad.
Der Weg ist immer derselbe: Die behandelnde Ärztin begründet auf der Verordnung, warum die Fahrt zwingend medizinisch notwendig ist, und Sie reichen sie vor Fahrtbeginn bei der Kasse ein. Je konkreter die Begründung, desto besser: „kann nach Chemotherapie kreislaufbedingt nicht öffentlich fahren" trägt weiter als „Patientin ist gehbehindert".
Wenn sich der Hilfebedarf ohnehin verändert hat, kann parallel ein Höherstufungsantrag sinnvoll sein. Wie die Begutachtung abläuft und was Sie vorbereiten sollten, steht im Ratgeber Pflegegrad beantragen; die Punktesystematik dahinter erklärt die Pflegegrad-Punkte-Tabelle.
Welches Fahrzeug bezahlt wird
Die Krankenkasse zahlt immer das günstigste geeignete Beförderungsmittel. In dieser Reihenfolge wird geprüft:
- Öffentliche Verkehrsmittel oder das eigene Auto (dann gibt es eine Wegstreckenentschädigung)
- Taxi oder Mietwagen, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar sind
- Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder liegender Transport nötig ist
- Rettungswagen oder Notarzt im Notfall
Der Punkt, an dem Familien am häufigsten aneinandergeraten: Ein Rollator allein begründet noch kein Taxi. Entscheidend ist, ob die öffentliche Fahrt zumutbar ist – und das bemisst sich an Wegstrecke, Umsteigehäufigkeit und Zustand nach der Behandlung.
Vor der ersten Fahrt abhaken
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Was Sie selbst zahlen
Die gesetzliche Zuzahlung liegt bei 10 Prozent der Fahrtkosten, mindestens 5 und höchstens 10 Euro pro Fahrt – und nie mehr, als die Fahrt tatsächlich gekostet hat. Wichtig ist der Zusatz „pro Fahrt": Hin- und Rückweg werden getrennt gezählt.
Ein Rechenbeispiel für eine Dialysepatientin mit drei Terminen pro Woche:
- 6 Fahrten pro Woche × 10 Euro Zuzahlung = 60 Euro
- im Monat also rund 260 Euro
Das klingt nach viel – und genau deshalb gibt es die Belastungsgrenze. Wer im Kalenderjahr mehr als 2 Prozent seines Bruttoeinkommens für Zuzahlungen ausgibt, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen; bei schwerwiegend chronisch Kranken liegt die Grenze bei 1 Prozent. Sammeln Sie deshalb konsequent alle Quittungen, auch die für Medikamente und Hilfsmittel. Viele Familien erreichen die Grenze schon im Frühjahr, beantragen die Befreiung aber nie.
Anders als bei den meisten Leistungen gilt die Zuzahlung bei Fahrtkosten übrigens auch für Versicherte unter 18 Jahren.
Welche Fahrten nie über die Krankenkasse laufen
Damit keine falschen Erwartungen entstehen – diese Fahrten zahlt die Krankenkasse grundsätzlich nicht:
- Fahrten zu Behörden, Ämtern oder zur Bank
- Fahrten zum Einkaufen oder zu Besuchen
- Fahrten zur Tagespflege – die sind bereits im Budget der Tagespflege enthalten, siehe Tagespflege: Kosten und Eigenanteil
- Fahrten zum Apothekenbesuch oder zum Abholen von Rezepten
- Besuchsfahrten von Angehörigen ins Krankenhaus
Für einen Teil dieser Wege lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen – allerdings nur, wenn ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot die Begleitung übernimmt, nicht für ein beliebiges Taxi. Wie das funktioniert, steht im Ratgeber Entlastungsbetrag richtig nutzen. Und wer eine Begleitperson zum Termin braucht, findet die Regeln dazu unter Pflegegrad 3 und Begleitperson.
Häufige Fragen zum Transportschein
Zahlt die Krankenkasse bei Pflegegrad 2 das Taxi zum Arzt?
Was ist der Unterschied zwischen Transportschein und Krankenfahrt?
Muss ich die Fahrt vorstrecken?
Wie hoch ist die Zuzahlung genau?
Gilt der Anspruch auch ohne Pflegegrad?
Kann ich mit dem eigenen Auto fahren und Geld bekommen?
Kurz gesagt
Ein Pflegegrad allein ist kein Freifahrtschein. Ab Pflegegrad 4 – oder ab Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung – wird es einfach, darunter braucht es eine gute ärztliche Begründung und die Genehmigung vor der ersten Fahrt. Wer diese Reihenfolge einhält und die Quittungen für die Belastungsgrenze sammelt, holt aus dieser Leistung deutlich mehr heraus als der Durchschnitt.
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