Der Entlastungsbetrag ist eine der am häufigsten übersehenen Leistungen der Pflegeversicherung. 131 Euro im Monat stehen jedem Menschen mit Pflegegrad zu – bereits ab Pflegegrad 1. Viele lassen dieses Geld ungenutzt liegen, weil sie nicht wissen, wofür es gedacht ist und wie man es abruft.
Dieser Ratgeber erklärt, was der Entlastungsbetrag ist, wofür Sie ihn einsetzen dürfen, wie Sie ihn abrufen und wie Sie verhindern, dass er verfällt. Alle Angaben geben den Stand 2026 wieder.
Wo der Entlastungsbetrag im Gesamtbild der Leistungen für pflegende Angehörige steht, zeigt der Beitrag Einmalzahlung für pflegende Angehörige.
Was der Entlastungsbetrag ist
Der Entlastungsbetrag ist in § 45b SGB XI geregelt. Er soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag stärken. Wichtig: Es handelt sich nicht um frei verfügbares Bargeld wie beim Pflegegeld, sondern um eine zweckgebundene Erstattung. Sie nehmen eine anerkannte Leistung in Anspruch und bekommen die Kosten bis zu 131 Euro im Monat von der Pflegekasse zurück. Über das Jahr summiert sich das auf 1.572 Euro – ein Betrag, der spürbar entlasten kann, wenn man ihn gezielt einsetzt.
Wer ihn bekommt
Den Entlastungsbetrag erhält jeder mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5, der zu Hause versorgt wird. Gerade bei Pflegegrad 1 ist er neben der Pflegebox oft die wichtigste Leistung überhaupt – welche Ansprüche dort sonst noch bestehen, zeigt der Ratgeber zu den Leistungen bei Pflegegrad 1.
Wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen dürfen
Das Geld ist für anerkannte Angebote gedacht, die den Pflegealltag erleichtern. Dazu gehören typischerweise:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag – zum Beispiel eine stundenweise Haushaltshilfe oder ein anerkannter Betreuungsdienst
- Tages- und Nachtpflege – der Entlastungsbetrag lässt sich hier auf den Eigenanteil anrechnen
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
- bei den Pflegegraden 2 bis 5 der ambulante Pflegedienst für Betreuung und Hauswirtschaft (nicht für die körperbezogene Grundpflege)
Wichtig ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Bei privat organisierten Nachbarschaftshelfern lohnt der Blick auf die Regeln des jeweiligen Bundeslandes. Welche Betreuungs- und Entlastungsangebote es konkret gibt, lesen Sie im Ratgeber zur Betreuung für Senioren.
Ein Rechenbeispiel für den Alltag
Angenommen, ein anerkannter Betreuungsdienst kostet 30 Euro pro Stunde. Mit den 131 Euro im Monat lassen sich damit rund vier Stunden Betreuung oder Alltagsbegleitung finanzieren – etwa ein fester Nachmittag pro Woche, an dem eine vertraute Person kommt, während die pflegenden Angehörigen Zeit für sich haben. Wer den Betrag über zwei Monate anspart, kann daraus einen ganzen Entlastungstag machen. So wird aus einer kleinen Summe eine verlässliche, wiederkehrende Entlastung.
So rufen Sie das Geld ab
In der Praxis gibt es zwei Wege. Entweder rechnet der anerkannte Dienst direkt mit Ihrer Pflegekasse ab – dann müssen Sie nichts vorstrecken. Oder Sie bezahlen die Leistung selbst und reichen die Rechnung bei der Kasse zur Erstattung ein. Bewahren Sie Belege gut auf und klären Sie vorab mit der Kasse, welcher Weg dort üblich ist. Wie das Einreichen konkret abläuft, erklärt der Ratgeber zur Abrechnung von Alltagsbegleitern über die Pflegekasse.
Ansparen: So verfällt nichts
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Sie werden zunächst in die Folgemonate übertragen. Beträge aus einem Kalenderjahr können Sie sogar noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Erst danach verfällt der Rest. Wer also von Januar bis Juni nichts abgerufen hat, verfügt im Sommer rechnerisch über bis zu sechs Monatsbeträge auf einmal – fast 800 Euro, die sich für eine intensivere Betreuung in einer belastenden Phase bündeln lassen. Ein guter Zeitpunkt, das Guthaben zu prüfen, ist deshalb das Frühjahr: Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse den aktuellen Restbetrag ab, bevor die 30.-Juni-Frist läuft. Wenn eine Auszeit länger dauert, kann die Kurzzeitpflege einspringen – wie sie funktioniert, erklärt der Ratgeber Kurzzeitpflege: Anspruch, Ablauf und Kosten.
Umwandlungsanspruch: aus der Sachleistung mehr Entlastung machen
Ein zusätzlicher Hebel, den viele nicht kennen: Wer einen Pflegegrad 2 bis 5 hat und die Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft, kann nach § 45a Abs. 4 SGB XI bis zu 40 Prozent des Sachleistungs-Höchstbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen – soweit dieser Anteil nicht schon vom Pflegedienst verbraucht wurde. Dieser sogenannte Umwandlungsanspruch kommt oben auf den Entlastungsbetrag hinzu. Bei Pflegegrad 2 sind das bis zu 318,40 Euro im Monat zusätzlich, etwa für eine Alltagsbegleitung. Anders als beim Entlastungsbetrag sinkt dafür das Pflegegeld anteilig. Rechenbeispiel, Ablauf und Fallstricke erklärt der Ratgeber Pflegesachleistungen umwandeln.
Der häufigste Fehler: gar nichts abrufen
Studien und Kassenauswertungen zeigen seit Jahren dasselbe Bild: Ein großer Teil des Entlastungsbetrags wird nie genutzt. Der Grund ist selten fehlender Bedarf, sondern Unsicherheit – welcher Anbieter ist anerkannt, wie reiche ich ein, lohnt sich der Aufwand für 131 Euro? Der einfachste Weg aus dieser Blockade ist, einmalig einen anerkannten Dienst zu beauftragen und eine feste Regelmäßigkeit zu vereinbaren, etwa einen wöchentlichen Betreuungstermin mit Direktabrechnung. Dann läuft die Nutzung von selbst, und das Geld bleibt nicht länger liegen.
Abgrenzung zu Pflegegeld und Pflegebox
Drei Leistungen werden oft verwechselt: Das Pflegegeld ist frei verfügbar, der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden, und die Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro ist für Verbrauchsprodukte wie Handschuhe und Desinfektion reserviert. Alle drei bestehen nebeneinander und dürfen kombiniert werden.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Kann ich mir den Entlastungsbetrag auszahlen lassen?
Steht der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1 zu?
Was passiert mit nicht genutztem Geld?
Kann ich mit dem Entlastungsbetrag den Pflegedienst für die Körperpflege bezahlen?
Muss ich den Entlastungsbetrag beantragen?
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Quelle
Entlastungsbetrag, Höhe und Verwendung: § 45b SGB XI; Umwandlungsanspruch: § 45a Abs. 4 SGB XI – gesetze-im-internet.de. Angaben Stand 2026; die aktuellen Beträge bestätigt Ihre Pflegekasse.
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