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Pflegesachleistung: ambulanter Pflegedienst und Höhe

Mit der Pflegesachleistung bezahlt die Pflegekasse einen ambulanten Pflegedienst. Wie hoch sie je Pflegegrad ausfällt und wie sich mit Pflegegeld kombinieren lässt.

PRPflegeboxEU Redaktion
3. August 20265 Min. Lesezeit
Pflegesachleistung: ambulanter Pflegedienst und Höhe

Wenn ein ambulanter Pflegedienst die Pflege zu Hause übernimmt, zahlt die Pflegekasse dafür die sogenannte Pflegesachleistung. Sie ist neben dem Pflegegeld die zweite große Säule der häuslichen Pflege – und oft die Wahl, wenn Angehörige die Versorgung nicht allein stemmen können. Wie Sie die Versorgung zu Hause Schritt für Schritt aufbauen, zeigt der Ratgeber häusliche Pflege organisieren.

Dieser Ratgeber erklärt, was die Pflegesachleistung umfasst, wie hoch sie je Pflegegrad ausfällt, wie die Abrechnung über Leistungskomplexe funktioniert und wie sie sich mit dem Pflegegeld kombinieren lässt. Alle Beträge geben den Stand 2026 wieder.

Was die Pflegesachleistung ist

Die Pflegesachleistung ist in § 36 SGB XI geregelt. Der Name führt etwas in die Irre: Es geht nicht um Sachen, sondern um Dienstleistungen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst, der die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt. Anders als beim frei verfügbaren Pflegegeld fließt hier kein Geld an die Familie, sondern direkt an den Dienst. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad; wie Sie sich mit einem Pflegetagebuch auf die Begutachtung vorbereiten, lesen Sie im verlinkten Ratgeber.

Welche Leistungen ein Pflegedienst übernimmt

Abgedeckt sind vor allem drei Bereiche: körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Waschen, Anziehen und Hilfe bei der Bewegung – die klassische Grundpflege und Ganzkörperwäsche zu Hause –, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Unterstützung bei der Haushaltsführung. Was genau der Dienst leistet, wird in einem Pflegevertrag und über Leistungskomplexe festgehalten. Mehr dazu, was Betreuung umfasst, lesen Sie im Ratgeber zur Betreuung für Senioren.

Wichtig: Sachleistung ist nicht gleich Behandlungspflege

Ein häufiges Missverständnis: Medizinische Tätigkeiten wie das Stellen von Medikamenten, Injektionen oder Verbandwechsel gehören nicht zur Pflegesachleistung. Diese sogenannte Behandlungspflege wird von der Krankenkasse getragen und ärztlich verordnet – nicht von der Pflegekasse. Wie das läuft und was dazugehört, erklärt der Ratgeber zur Behandlungspflege nach § 37 SGB V. In der Praxis erbringt oft derselbe Pflegedienst beides, rechnet es aber getrennt ab – einmal mit der Pflegekasse, einmal mit der Krankenkasse.

Wie hoch ist die Pflegesachleistung?

Die monatlichen Höchstbeträge hängen vom Pflegegrad ab (Stand 2026):

PflegegradPflegesachleistung im Monat
Pflegegrad 1keine Sachleistung
Pflegegrad 2bis 796 Euro
Pflegegrad 3bis 1.497 Euro
Pflegegrad 4bis 1.859 Euro
Pflegegrad 5bis 2.299 Euro

Es handelt sich um Höchstbeträge: Genutzt und abgerechnet wird nur, was der Pflegedienst tatsächlich erbringt. Einen Gesamtüberblick über alle Leistungen bietet die Tabelle der Pflegeleistungen 2026.

So wird abgerechnet: Leistungskomplexe

Ein Pflegedienst rechnet nicht nach Stunden, sondern nach sogenannten Leistungskomplexen ab. Jeder Komplex bündelt bestimmte Verrichtungen – etwa „kleine Morgentoilette" oder „Hilfe beim An- und Auskleiden" – zu einem festen Preis. Zu Beginn wird gemeinsam festgelegt, welche Komplexe wie oft nötig sind. Aus diesem Plan ergeben sich die monatlichen Kosten. Sie sollten sich diesen Leistungsnachweis regelmäßig zeigen lassen: So sehen Sie, was erbracht und abgerechnet wurde, und behalten den Verbrauch des Budgets im Blick.

Abrechnung: direkt mit der Kasse

Ein großer Vorteil der Sachleistung ist die unkomplizierte Abrechnung. Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab. Sie müssen also nichts vorstrecken und keine Rechnungen einreichen. Nur wenn die tatsächlichen Kosten über dem Höchstbetrag Ihres Pflegegrades liegen, zahlen Sie die Differenz selbst. Reicht das Budget nicht aus, lässt sich ein Teil oft über den Entlastungsbetrag oder – bei häufigem Bedarf – über eine Höherstufung auffangen.

Kombinationsleistung mit Pflegegeld

Sie müssen sich nicht starr zwischen Pflegegeld und Pflegedienst entscheiden. Wird die Sachleistung nur teilweise genutzt, zahlt die Kasse den ungenutzten Anteil als anteiliges Pflegegeld aus. Nutzen Sie etwa 70 Prozent der Sachleistung, erhalten Sie 30 Prozent des Pflegegeldes. Ein Beispiel für Pflegegrad 4: Werden vom Sachleistungsbudget (1.859 Euro) 70 Prozent für den Pflegedienst verbraucht, bleiben 30 Prozent des Pflegegeldes von 800 Euro übrig – also 240 Euro, die zusätzlich an die pflegenden Angehörigen fließen. So lassen sich Angehörigenpflege und professioneller Dienst sinnvoll verbinden. Unabhängig davon steht Ihnen der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat zu.

Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent für Alltagshilfe

Wer die Sachleistung nicht oder nur teilweise für einen Pflegedienst braucht, kann nach § 45a Abs. 4 SGB XI bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden – etwa eine Haushaltshilfe, eine Alltagsbegleitung oder stundenweise Betreuung. Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 598,80 Euro im Monat, erstattet gegen Belege und ohne vorherigen Antrag. Der genutzte Betrag zählt als Sachleistung, das Pflegegeld sinkt entsprechend anteilig. Rechenbeispiel, Reihenfolge mit dem Entlastungsbetrag und Ablauf finden Sie im Ratgeber Pflegesachleistungen umwandeln.

So finden Sie einen passenden Pflegedienst

Anlaufstellen sind die Pflegekasse und die örtlichen Pflegestützpunkte, die zugelassene Dienste in Ihrer Nähe nennen. Achten Sie bei der Auswahl auf feste Ansprechpartner, verlässliche Uhrzeiten und eine verständliche Aufstellung der Leistungskomplexe mit Preisen. Lassen Sie sich den Pflegevertrag in Ruhe erklären, bevor Sie unterschreiben, und klären Sie die Kündigungsfristen. Sind Sie mit der Versorgung nicht zufrieden, können Sie den Dienst wechseln – der Anspruch auf die Sachleistung bleibt davon unberührt.

Ein realistischer Hinweis: Wegen des Personalmangels haben viele Dienste Aufnahmestopps oder Wartelisten. Fragen Sie deshalb früh und bei mehreren Anbietern gleichzeitig an, und lassen Sie sich auf Wartelisten setzen. Bis ein Platz frei ist, können Angehörige die Pflege übernehmen und dafür Pflegegeld beziehen – der spätere Wechsel zur Sachleistung oder Kombinationsleistung ist jederzeit möglich.

Häufige Fragen zur Pflegesachleistung

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?
Pflegegeld ist frei verfügbares Geld für die selbst organisierte Pflege, meist durch Angehörige. Die Pflegesachleistung bezahlt einen professionellen Pflegedienst und wird direkt mit der Kasse abgerechnet.
Gibt es Pflegesachleistung schon bei Pflegegrad 1?
Nein. Ein Anspruch auf Pflegesachleistung besteht erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 stehen der Entlastungsbetrag und die Pflegebox zur Verfügung.
Kann ich den Pflegedienst frei wählen?
Ja, solange es sich um einen von der Pflegekasse zugelassenen Dienst handelt. Ein Wechsel ist möglich, wenn Sie mit der Versorgung nicht zufrieden sind.
Was passiert, wenn das Budget nicht reicht?
Liegen die Kosten über dem Höchstbetrag, zahlen Sie die Differenz selbst. Oft lässt sich ein Teil über den Entlastungsbetrag abfangen; bei dauerhaft höherem Bedarf kann eine Höherstufung sinnvoll sein.
Zählt der Verbandwechsel zur Pflegesachleistung?
Nein. Medizinische Behandlungspflege wie Verbandwechsel oder Injektionen wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse getragen, nicht über die Pflegesachleistung der Pflegekasse.

Ihre Pflegebox zusätzlich zur Pflegesachleistung

Ob Angehörige, Pflegedienst oder beides: Die bis zu 42 Euro im Monat für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen Ihnen zusätzlich zu. Warum Ihnen die Pflegebox trotz Pflegegeld und Pflegedienst zusteht, erklären wir im verlinkten Ratgeber.

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Quelle

Pflegesachleistung, Anspruch und Höhe: § 36 SGB XI; Kombinationsleistung: § 38 SGB XI – gesetze-im-internet.de. Behandlungspflege: § 37 SGB V. Angaben Stand 2026; die aktuellen Beträge bestätigt Ihre Pflegekasse.

Weiterlesen: Pflegegeld ohne Pflegeperson und das Fallbeispiel zu Pflegegrad 4.

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