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Übergangspflege im Krankenhaus: Anspruch und Ablauf nach § 39e

Wenn nach der Klinik die Anschlussversorgung noch nicht steht, hilft die Übergangspflege im Krankenhaus. Anspruch, Dauer und Ablauf nach § 39e SGB V erklärt.

PRPflegeboxEU Redaktion
7. August 20265 Min. Lesezeit
Übergangspflege im Krankenhaus: Anspruch und Ablauf nach § 39e

Nach einem Krankenhausaufenthalt ist die Entlassung nicht immer der Moment, in dem zu Hause schon alles bereitsteht. Manchmal fehlt noch der Platz in der Kurzzeitpflege, der Pflegedienst hat erst in zwei Wochen Kapazität, oder das Pflegebett ist bestellt, aber noch nicht geliefert. Für genau diese Lücke gibt es die Übergangspflege nach § 39e SGB V. Dieser Ratgeber erklärt, was sie leistet, wer Anspruch hat, was sie kostet und wie Sie sie in der Klinik anstoßen.

Auf einen Blick

  • Die Übergangspflege überbrückt die Zeit nach der Krankenhausbehandlung, wenn die Anschlussversorgung noch nicht organisiert ist.
  • Sie dauert längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
  • Sie findet in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder an einem anderen Standort desselben Krankenhauses statt – nicht zwingend auf der bisherigen Station.
  • Anspruch besteht, wenn häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Reha oder Pflegeleistungen nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.
  • Erwachsene zahlen 10 Euro Zuzahlung je Kalendertag; die Zuzahlung für den vorangegangenen Krankenhausaufenthalt wird angerechnet.

Was ist die Übergangspflege im Krankenhaus?

Die Übergangspflege nach § 39e SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Sie greift in einer sehr konkreten Situation: Die eigentliche Krankenhausbehandlung ist beendet – medizinisch gibt es keinen Grund mehr, weiter auf der Station zu liegen –, aber die Versorgung danach steht noch nicht. Statt in eine ungewisse Situation entlassen zu werden, wird die Person weiter versorgt, bis die Anschlusslösung greift.

Wichtig für das Verständnis: Es handelt sich nicht um eine Verlängerung der Krankenhausbehandlung. Der Gesetzgeber hat 2021 bewusst eine eigene Leistung geschaffen, weil vorher genau diese Fälle zwischen den Systemen hingen – die Klinik durfte nicht mehr abrechnen, die Pflegeversicherung war noch nicht zuständig.

Wo findet die Übergangspflege statt?

Das ist der Punkt, an dem viele Ratgeber ungenau sind. § 39e Absatz 1 nennt zwei Orte:

  1. in einer sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtung oder
  2. an einem anderen Standort eines Krankenhauses – nämlich dann, wenn die eigentlich nötigen Leistungen im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung in diesem Krankenhaus nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden können.

Für Sie als Angehörige heißt das praktisch: Ihr Vater bleibt möglicherweise nicht auf der Chirurgie liegen, sondern wechselt innerhalb des Hauses auf eine andere Station oder in eine angegliederte Einrichtung. Das ist kein Rückschritt, sondern die vorgesehene Konstruktion.

Wer hat Anspruch?

Anspruch besteht im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, wenn sich die eigentlich passende Leistung nicht rechtzeitig organisieren lässt. Gemeint sind:

  • häusliche Krankenpflege durch einen Pflegedienst nach § 37 SGB V,
  • Kurzzeitpflege in einer Einrichtung,
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Pflegeleistungen nach dem SGB XI.

Das Gesetz verlangt nicht, dass diese Leistungen unmöglich sind – es genügt, dass sie nur „unter erheblichem Aufwand" erbracht werden könnten. Ein einziger freier Kurzzeitpflegeplatz 90 Kilometer entfernt ist ein typischer Fall, in dem dieses Kriterium erfüllt sein kann.

Ein anerkannter Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Gerade Menschen, die durch den Krankenhausaufenthalt erst pflegebedürftig geworden sind und noch gar keinen Pflegegrad haben, sind die Zielgruppe.

Was ist enthalten?

§ 39e Absatz 2 zählt die Leistungen abschließend auf:

  • Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,
  • Aktivierung der oder des Versicherten,
  • Grund- und Behandlungspflege,
  • ein Entlassmanagement,
  • Unterkunft und Verpflegung,
  • die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung.

Das Krankenhaus muss das Vorliegen der Voraussetzungen „im Einzelnen nachprüfbar" dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht ist der Grund, warum der Sozialdienst Ihnen Fragen zur häuslichen Situation stellt – die Antworten landen in der Akte, die später gegenüber der Kasse Bestand haben muss.

Was kostet die Übergangspflege?

Hier liegt die Information, die in den meisten Beschreibungen fehlt. Versicherte ab 18 Jahren zahlen nach § 39e Absatz 3 den Betrag aus § 61 Satz 2 SGB V – das sind 10 Euro je Kalendertag, und zwar innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage. Zahlungen für stationäre Krankenhausbehandlung nach § 39 Absatz 4 SGB V werden angerechnet.

Beispielrechnung: Frau K. lag im März zwölf Tage im Krankenhaus und hat dafür 120 Euro Zuzahlung geleistet. Im Oktober folgt eine weitere Behandlung mit acht Tagen Zuzahlung (80 Euro) und anschließend zehn Tagen Übergangspflege. Zusammen sind das 20 Zuzahlungstage; für die Übergangspflege bleiben also noch 8 der 28 Jahrestage übrig. Frau K. zahlt für die Übergangspflege 80 Euro, die letzten beiden Tage sind zuzahlungsfrei.

Wer die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V erreicht hat – zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken ein Prozent –, ist von der Zuzahlung befreit. Sammeln Sie deshalb alle Quittungen; das Krankenhaus muss die geleistete Zuzahlung quittieren.

Abgrenzung: Übergangspflege, Kurzzeitpflege oder häusliche Krankenpflege?

Die drei Leistungen werden oft verwechselt. Der Unterschied:

LeistungRechtsgrundlageWoDauerPflegegrad nötig
Übergangspflege§ 39e SGB VKrankenhaus / sektorenübergreifende Einrichtunglängstens 10 Tagenein
Kurzzeitpflege§ 42 SGB XIzugelassene Pflegeeinrichtungbis 8 Wochen im Jahrab Pflegegrad 2
Häusliche Krankenpflege§ 37 SGB Vzu Hauseärztlich verordnetnein

Die Übergangspflege ist damit die kürzeste und voraussetzungsärmste der drei – gedacht als Brücke, nicht als Lösung. Wie die Kurzzeitpflege direkt nach einer Klinikentlassung funktioniert, erklärt der Beitrag zur Kurzzeitpflege nach dem Krankenhausaufenthalt. Zur medizinischen Versorgung zu Hause im Anschluss lesen Sie den Ratgeber zur häuslichen Krankenpflege.

So gehen Sie in der Klinik vor

Der wichtigste Hebel ist der Zeitpunkt. Wer erst am Entlassungstag nach Übergangspflege fragt, hat die Dokumentation gegen sich – dann ist meist schon vermerkt, dass die Versorgung „geklärt" sei. Nutzen Sie die Zeit außerdem für den Pflegegrad-Antrag: Dort gilt die verkürzte Frist, wie der Beitrag zur Pflegegrad-Schnelleinstufung im Krankenhaus erklärt.

So geht es danach weiter

Die Übergangspflege verschafft Zeit – zehn Tage sind knapp. Klären Sie in dieser Zeit die dauerhafte Versorgung: Pflegegrad beantragen, Pflegedienst auswählen, Wohnung vorbereiten. Der Ratgeber Pflegegrad beantragen und der Beitrag häusliche Pflege organisieren führen Schritt für Schritt durch die Vorbereitung. Was auf Sie zukommt, wenn jemand direkt aus der Klinik pflegebedürftig nach Hause kommt, beschreibt der Beitrag aus dem Krankenhaus entlassen und pflegebedürftig.

Häufige Fragen zur Übergangspflege

Was ist die Übergangspflege im Krankenhaus? Eine Leistung der Krankenkasse nach § 39e SGB V, die die Zeit nach der Krankenhausbehandlung überbrückt, wenn die Anschlussversorgung noch nicht organisiert werden kann.

Wie lange dauert die Übergangspflege? Sie wird für längstens zehn Tage im Anschluss an die Krankenhausbehandlung gewährt.

Was kostet die Übergangspflege? Erwachsene zahlen 10 Euro je Kalendertag, innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage. Bereits geleistete Zuzahlungen für stationäre Behandlung werden angerechnet.

Brauche ich einen Pflegegrad? Nein. Die Übergangspflege setzt keinen anerkannten Pflegegrad voraus – sie richtet sich gerade an Menschen, deren Pflegebedürftigkeit neu entstanden ist.

Wer stellt den Antrag? Das Krankenhaus prüft und dokumentiert die Voraussetzungen. Sprechen Sie den Sozialdienst der Klinik frühzeitig an, idealerweise in den ersten Tagen des Aufenthalts.

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