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Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren

Pflegegeld und Pflegedienst gleichzeitig nutzen: Wie die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI funktioniert – mit Rechenbeispiel für Pflegegrad 2 und der Sechs-Monats-Bindung.

PRPflegeboxEU Redaktion
8. August 20264 Min. Lesezeit
Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren

Viele Angehörige stehen vor derselben Frage: Soll ich das Pflegegeld nehmen und selbst pflegen – oder einen ambulanten Pflegedienst kommen lassen? Die gute Nachricht: Sie müssen sich nicht entscheiden. Über die sogenannte Kombinationsleistung nutzen Sie beides zugleich. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Aufteilung funktioniert, zeigt ein konkretes Rechenbeispiel für Pflegegrad 2 und sagt Ihnen, worauf Sie bei der Sechs-Monats-Bindung achten sollten. Alle Beträge geben den Stand 2026 wieder.

Was ist die Kombinationsleistung?

Bei häuslicher Pflege haben Sie ab Pflegegrad 2 zwei Grundoptionen: das Pflegegeld, wenn Angehörige oder andere private Pflegepersonen die Pflege übernehmen, oder die Pflegesachleistung, mit der ein ambulanter Pflegedienst seine Einsätze direkt mit der Pflegekasse abrechnet.

Die Kombinationsleistung ist der dritte Weg: Sie mischen beides. Der Pflegedienst übernimmt einen Teil der Versorgung, den Rest leisten Angehörige – und für diesen selbst gepflegten Anteil erhalten Sie weiterhin anteiliges Pflegegeld. Geregelt ist das in § 38 SGB XI. Wie die reine Sachleistung über den Dienst abgerechnet wird, erklärt der Beitrag zur Pflegesachleistung über den ambulanten Pflegedienst.

So funktioniert die Aufteilung

Entscheidend ist ein einfaches Prinzip: Pflegegeld und Sachleistung teilen sich denselben Topf von 100 Prozent. Je mehr Sie vom Sachleistungsbudget über den Pflegedienst ausschöpfen, desto weniger Pflegegeld bleibt – und umgekehrt.

  • Nehmen Sie die Sachleistung nur teilweise in Anspruch, wird Ihr Pflegegeld um genau den Prozentsatz gekürzt, mit dem Sie die Sachleistung genutzt haben.
  • Nutzt der Pflegedienst also 30 Prozent Ihres Sachleistungsbetrags, erhalten Sie 70 Prozent des Pflegegeldes.

Wichtig: Maßstab ist immer der Prozentsatz des Sachleistungsbudgets, nicht der Euro-Betrag des Pflegegeldes. Beide Werte unterscheiden sich je Pflegegrad.

Rechenbeispiel: Kombinationsleistung bei Pflegegrad 2

Bei Pflegegrad 2 stehen Ihnen 2026 zur Wahl: 347 Euro Pflegegeld oder bis zu 796 Euro Pflegesachleistung im Monat. Angenommen, ein Pflegedienst kommt mehrmals pro Woche und schöpft 40 Prozent des Sachleistungsbudgets aus:

Genutzte SachleistungWert der Pflegedienst-EinsätzeRestliches PflegegeldIhre Pflegegeld-Auszahlung
0 Prozent (nur Pflegegeld)0 Euro100 Prozent347,00 Euro
40 Prozentrund 318 Euro60 Prozent208,20 Euro
60 Prozentrund 478 Euro40 Prozent138,80 Euro
100 Prozent (nur Sachleistung)bis 796 Euro0 Prozent0,00 Euro

In der 40-Prozent-Zeile heißt das konkret: Der Pflegedienst rechnet Leistungen im Wert von rund 318 Euro direkt mit der Kasse ab, und zusätzlich überweist Ihnen die Pflegekasse 208,20 Euro Pflegegeld für die Pflege durch Angehörige. Wie hoch Pflegegeld und Sachleistung in den anderen Pflegegraden ausfallen, zeigt die Übersicht zur Höhe des Pflegegeldes je Pflegegrad. Einen vollständigen Überblick über Pflegegrad 2 gibt der Ratgeber zu den Leistungen bei Pflegegrad 2; wie viel Geld dort insgesamt zusammenkommt, lesen Sie unter wie viel Geld bei Pflegegrad 2 zusteht.

Die Sechs-Monats-Bindung

Ein Punkt wird oft übersehen: An die gewählte Aufteilung sind Sie grundsätzlich sechs Monate gebunden (§ 38 SGB XI). Die Pflegekasse braucht diese Planungssicherheit, weil der Pflegedienst laufend abrechnet. Praktisch heißt das: Legen Sie sich nicht vorschnell auf ein hohes Sachleistungs-Verhältnis fest, solange noch unklar ist, wie oft der Dienst wirklich kommt.

Gut zu wissen: Rechnet der Pflegedienst in einem Monat weniger Einsätze ab als geplant, erhalten Sie für den ungenutzten Teil automatisch anteiliges Pflegegeld nach – die Abrechnung folgt dem tatsächlichen Verbrauch. Ändert sich Ihre Situation dauerhaft, können Sie nach Ablauf der sechs Monate neu aufteilen.

Für wen lohnt sich die Kombination?

Die Kombinationsleistung ist ideal, wenn Angehörige die Pflege im Kern selbst tragen, aber punktuell Entlastung brauchen – etwa für die Körperpflege am Morgen, an einzelnen Tagen oder wenn die Hauptpflegeperson berufstätig ist. Sie sichern sich fachliche Unterstützung durch den Dienst und verlieren trotzdem nicht das komplette Pflegegeld.

Weniger sinnvoll ist sie, wenn der Pflegedienst ohnehin fast die gesamte Versorgung übernimmt – dann bleibt vom Pflegegeld kaum etwas übrig, und die reine Sachleistung ist einfacher. Wer umgekehrt fast alles selbst leistet, fährt mit dem vollen Pflegegeld am besten.

Was die Kombination nicht berührt: Entlastungsbetrag und Pflegebox

Zwei Leistungen laufen unabhängig von Ihrer Aufteilung weiter und werden nicht angerechnet:

Egal, wie Sie Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren: Diese 42 Euro stehen Ihnen zusätzlich zu – zuzahlungsfrei und ohne Rezept.

Häufige Fragen zur Kombinationsleistung

Was ist die Kombinationsleistung?
Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI verbindet Pflegegeld und Pflegesachleistung. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt einen Teil der Pflege, für den selbst gepflegten Rest erhalten Sie anteiliges Pflegegeld.
Wie wird das anteilige Pflegegeld berechnet?
Ihr Pflegegeld wird um den Prozentsatz gekürzt, mit dem Sie die Sachleistung genutzt haben. Nutzt der Pflegedienst 40 Prozent des Sachleistungsbudgets, erhalten Sie 60 Prozent des Pflegegeldes.
Wie lange bin ich an die Aufteilung gebunden?
An die gewählte Kombination sind Sie grundsätzlich sechs Monate gebunden. Danach können Sie das Verhältnis neu festlegen.
Ab welchem Pflegegrad gibt es die Kombinationsleistung?
Ab Pflegegrad 2, weil erst dann ein Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistung besteht. Bei Pflegegrad 1 gibt es diese beiden Leistungen nicht.
Wird die Pflegebox auf die Kombinationsleistung angerechnet?
Nein. Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch von bis zu 42 Euro im Monat und der Entlastungsbetrag laufen getrennt weiter und werden nicht angerechnet.

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Quelle

Kombinationsleistung (anteiliges Pflegegeld bei teilweiser Sachleistung): § 38 SGB XI – gesetze-im-internet.de. Angaben Stand 2026; die aktuellen Beträge und Ihre individuelle Aufteilung bestätigt Ihre Pflegekasse.

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