„Ist meine Mutter eigentlich schon pflegebedürftig?" Diese Frage stellen sich viele Angehörige, wenn der Alltag zu Hause schwerer wird. Der Begriff hat eine klare gesetzliche Definition – nachzulesen in § 14 des elften Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Dieser Ratgeber erklärt verständlich, wann man als pflegebedürftig gilt, wie das festgestellt wird und was daraus folgt.
Auf einen Blick
- Pflegebedürftig ist, wer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Alltag auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – auf Hilfe angewiesen ist.
- Maßgeblich ist nicht die Diagnose, sondern wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist.
- Ein Gutachten prüft sechs Lebensbereiche und vergibt Punkte, aus denen einer von fünf Pflegegraden folgt.
- Erst mit einem anerkannten Pflegegrad bestehen Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Definition nach § 14 SGB XI
Nach § 14 SGB XI ist pflegebedürftig, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten hat und deshalb der Hilfe durch andere bedarf. Entscheidend sind drei Punkte:
- Es geht um körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen – zum Beispiel nach einem Schlaganfall, bei Demenz oder bei fortschreitender Gebrechlichkeit im Alter.
- Die Person kann bestimmte Belastungen oder Anforderungen des Alltags nicht mehr selbstständig bewältigen oder ausgleichen.
- Der Zustand besteht auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate.
Wichtig: Nicht die Krankheit selbst entscheidet, sondern ihre Auswirkung auf die Selbstständigkeit. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können sehr unterschiedlich selbstständig sein – und damit unterschiedlich pflegebedürftig.
Die sechs Lebensbereiche der Begutachtung
Ob und wie stark jemand pflegebedürftig ist, stellt ein Gutachten fest. Bei gesetzlich Versicherten kommt der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten Medicproof. Begutachtet werden sechs Lebensbereiche, die sogenannten Module:
- Mobilität: Fortbewegen, Aufstehen, Treppensteigen.
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung, Gedächtnis, Verstehen.
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: etwa Ängste, Unruhe oder nächtliches Umherwandern.
- Selbstversorgung: Waschen, Ankleiden, Essen, Toilettengang.
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen: Medikamente, Verbände, Arztbesuche.
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesstruktur, Kontakte pflegen.
Jeder Bereich wird gewichtet und in Punkte umgerechnet. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich der Pflegegrad.
Vom Pflegebedarf zum Pflegegrad
Aus der Begutachtung entsteht eine Gesamtpunktzahl zwischen 0 und 100. Daraus folgt einer von fünf Pflegegraden:
- Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte – geringe Beeinträchtigung.
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte – erhebliche Beeinträchtigung.
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte – schwere Beeinträchtigung.
- Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte – schwerste Beeinträchtigung.
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen.
Wie die Kriterien im Detail geprüft werden, zeigen die Überblicke zu den Voraussetzungen und Leistungen bei Pflegegrad 1 und den Voraussetzungen für Pflegegrad 3.
So stellen Sie einen Antrag
Pflegebedürftigkeit wird nicht automatisch erkannt – Sie müssen sie beantragen. Ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben an die Pflegekasse genügt, um das Verfahren zu starten. Danach folgt der Begutachtungstermin. Wie Sie dabei vorgehen und sich vorbereiten, erklärt Schritt für Schritt der Ratgeber Pflegegrad beantragen. Sobald ein Pflegegrad anerkannt ist, hilft der Beitrag häusliche Pflege organisieren beim nächsten Schritt.
Was folgt aus der Pflegebedürftigkeit?
Erst mit einem anerkannten Pflegegrad entstehen Ansprüche auf Leistungen der Pflegeversicherung – zum Beispiel Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder der Entlastungsbetrag. Einen Anspruch übersehen viele: die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Schon ab Pflegegrad 1 stehen Ihnen dafür bis zu 42 Euro im Monat zu – die Pflegebox, zuzahlungsfrei und ohne Rezept. Details im Ratgeber zur 42-Euro-Pauschale für Pflegehilfsmittel.
Häufige Fragen zur Pflegebedürftigkeit
Wann gilt man als pflegebedürftig? Pflegebedürftig ist, wer wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Alltag auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – auf Hilfe angewiesen ist. Entscheidend ist die eingeschränkte Selbstständigkeit, nicht die Diagnose.
Wer stellt fest, ob jemand pflegebedürftig ist? Das prüft ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (bei gesetzlich Versicherten) oder von Medicproof (bei privat Versicherten) anhand von sechs Lebensbereichen.
Ab welchem Pflegegrad gibt es Leistungen? Bereits ab Pflegegrad 1 gibt es Leistungen – etwa den Entlastungsbetrag und die Pflegebox. Pflegegeld und Pflegesachleistung gibt es ab Pflegegrad 2.
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Sobald ein Pflegegrad anerkannt ist, steht Ihnen die kostenlose Pflegebox zu – Monat für Monat, passend zu Ihrem Bedarf. Bei Fragen erreichen Sie uns unter info@meine-pflegebox.com. Jetzt Pflegebox beantragen und keinen Monatsanspruch verschenken.
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